362. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Artikel 1
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 1 § 1 lautet:Artikel 1 Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern (Anlage A.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen (Anlage A.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern (Anlage A.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern (Anlage A.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern (Anlage A.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern (Anlage A.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern (Anlage A.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern (Anlage B.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern (Anlage B.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern (Anlage B.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren (Anlage C.1)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren (Anlage C.2)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren (Anlage C.3)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren (Anlage C.4)
Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren (Anlage C.5)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf (Anlage C.6)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren (Anlage C.7)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin (Anlage C.8)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern (Anlage C.9)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern (Anlage C.10)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eisstockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen (Anlage C.11)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung für Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen (Anlage C.12)
Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren (Anlage C.13)
Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren (Anlage C.14)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren (Anlage C.16)
Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktorinnen und Tennisinstruktoren (Anlage C.17)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport (Anlage C.18)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport (Anlage C.19)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike (Anlage C.20)
Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball (Anlage C.21)
Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten (Anlage D)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel I wird dem § 2 folgender Abs. 8 angefügt:Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1, die Überschriften der Anlagen A.1, A.2, A.4 bis A.7, A.9, B.1 bis B.8, C.2 bis C.5, C.7 bis C.16, C.18 bis C.21, D sowie die Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6 und C.17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“Paragraph eins,, die Überschriften der Anlagen A.1, A.2, A.4 bis A.7, A.9, B.1 bis B.8, C.2 bis C.5, C.7 bis C.16, C.18 bis C.21, D sowie die Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6 und C.17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft. Die Anlagen C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2006, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift der Anlage A.1 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SPORTLEHRERINNEN UND SPORTLEHRERN“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift der Anlage A.2 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON LEHRERINNEN UND LEHRERN FÜR BEWEGUNG UND SPORT AN SCHULEN“
5.Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.3 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage A.3.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift der Anlage A.4 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITLEHRERINNEN UND REITLEHRERN“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift der Anlage A.5 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON VOLTIGIERLEHRERINNEN UND VORTIGIERLEHRERN“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift der Anlage A.6 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON LEHRERINNEN UND LEHRERN FÜR GESPANNFAHREN“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift der Anlage A.7 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON BERG- UND SKIFÜHRERINNEN UND BERG- UND SKIFÜHRERN“
10.Novellierungsanordnung 10, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.8 an die Stelle der bisherigen Anlage A.8.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift der Anlage A.9 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SNOWBOARDLEHRERINNEN UND SNOWBOARDFÜHRERINNEN UND SNOWBOARDLEHRERN UND SNOWBOARDFÜHRERN“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift der Anlage B.1 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON DIPLOMTRAINERINNEN UND DIPLOMTRAINERN“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift der Anlage B.2 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift der Anlage B.3 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON FUSSBALLTRAINERINNEN UND FUSSBALLTRAINERN“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift der Anlage B.4 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SKI/ALPIN“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift der Anlage B.5 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITTRAINERINNEN UND REITTRAINERN FÜR DRESSUR, SPRINGEN ODER VIELSEITIGKEIT“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift der Anlage B.6 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/GEWEHR“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift der Anlage B.7 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift der Anlage B.8 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR ALLGEMEINE KÖRPERAUSBILDUNG“
20.Novellierungsanordnung 20, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 1tritt an die Stelle der bisherigen Anlagen C.1, C.4, C.9, C.10, C.16 bis C.19, C.21 sowie D.1.
21.Novellierungsanordnung 21, Die bisherige „Anlage C.2.1“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.2“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SKITOUREN“
22.Novellierungsanordnung 22, Die bisherige „Anlage C.2.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.3“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SKIHOCHTOUREN“
23.Novellierungsanordnung 23, Die bisherige „Anlage C.2.3“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.4“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SNOWBOARDTOUREN“
24.Novellierungsanordnung 24, Die bisherige „Anlage C.3“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.5“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SKIINSTRUKTORINNEN UND SKIINSTRUKTOREN“
25.Novellierungsanordnung 25, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C.6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage C.5.
26.Novellierungsanordnung 26, Die bisherige „Anlage C.6“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.7“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR HOCHTOUREN“
27.Novellierungsanordnung 27, Die bisherige „Anlage C.7“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.8“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR KLETTERN-ALPIN“
28.Novellierungsanordnung 28, Die bisherige „Anlage C.8.1“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.9“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR WANDERN“
29.Novellierungsanordnung 29, Die bisherige „Anlage C.8.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.10“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR WINTERWANDERN“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift der Anlage C.11 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR EISSTOCKSCHIESSEN, SPORTKEGELN UND KINDERTURNEN“
31.Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift der Anlage C.12 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR DIE SPORTAUSÜBUNG VON MENSCHEN MIT KÖRPER- UND SINNESBEHINDERUNGEN ODER MENTALBEHINDERUNGEN“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift der Anlage C.13 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITINSTRUKTORINNEN UND REITINSTRUKTOREN“
33.Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift der Anlage C.14 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON VOLTIGIERINSTRUKTORINNEN UND VOLTIGIERINSTRUKTOREN“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift der Anlage C.15 lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR GESPANNFAHREN“
35.Novellierungsanordnung 35, Die bisherige „Anlage C.20“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.16“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON FUSSBALLINSTRUKTORINNEN UND FUSSBALLINSTRUKTOREN“
36.Novellierungsanordnung 36, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C.17 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage C.22.
37.Novellierungsanordnung 37, Die bisherige „Anlage C.23“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.18“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SPORTKLETTERN/BREITENSPORT“
38.Novellierungsanordnung 38, Die bisherige „Anlage C.24“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.19“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SPORTKLETTERN/LEISTUNGSSPORT“
39.Novellierungsanordnung 39, Die bisherige „Anlage C.25“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.20“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR MOUNTAINBIKE“
40.Novellierungsanordnung 40, Die bisherige „Anlage C.26“ erhält die Bezeichnung „Anlage C.21“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR KINDER- UND JUGENDFUSSBALL“
41.Novellierungsanordnung 41, Die bisherige „Anlage D.2“ erhält die Bezeichnung „Anlage D“ und deren Überschrift lautet:
„LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON SPORT-BADEWARTEN“
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6, und C.17 dieser Verordnung unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in den Anlagen A.3, A.8, C.1, C.6, und C.17 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch vier enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied