343. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011)
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, insbesondere aufgrund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 13 Absatz 3,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 4 und 5, 25, 27 Absatz 2,, 28, 30 Absatz 4,, 36 Absatz 4,, 44 Absatz 8,, 45 Absatz 2,, 54 Absatz 2,, 59 Absatz 9,, 62 Absatz 2,, 65 Absatz 2 und 72 wird hinsichtlich des Paragraph 6, dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der Paragraphen 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Verteidigungsgüter
2. Abschnitt
Endverwendung
§ 2. Beurteilung der Endverwendung |
3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
§ 3. Nationale Allgemeingenehmigung |
§ 4. Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen |
§ 5. Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck |
4. Abschnitt
Embargos
5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
§ 7. Ausnahmen von den Genehmigungspflichten |
§ 8. Allgemeingenehmigungen |
§ 9. Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen |
§ 10. Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen |
6. Abschnitt
Chemikalien
§ 11. Kategorien von Chemikalien |
§ 12. Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien |
§ 13. Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten |
§ 14. Meldepflichten |
7. Abschnitt
Auflagen
§ 15. Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger |
8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
§ 17. Aufzeichnungen bei Waffen |
10. Abschnitt
Voranfrage
11. Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen
§ 19. Befreiungsbestimmungen |
12. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20. Hinweis auf Notifikation |
§ 21. Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Verteidigungsgüter
Verteidigungsgüter
§ 1.Paragraph eins,
Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußHG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86/01 vom 18.03. 2011 S. 1. Verteidigungsgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AußHG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86/01 vom 18.03. 2011 Sitzung 1.
2. Abschnitt
Endverwendung
Beurteilung der Endverwendung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußHG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des Paragraph 13, AußHG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
geschätzter Wert der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;
Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.Endverbleibserklärung gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.
(3)Absatz 3Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 sowie von Absatz 2, folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;
Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.
3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wennDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
danach entweder
diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
(2)Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für AusfuhrenDie nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind odervon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder
in ein Bestimmungsland, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
(3)Absatz 3Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz eins, ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 17, AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, odersie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2)Absatz 2Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
(3)Absatz 3Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat insbesondere zu enthalten:
Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
Name und Anschrift des Lieferanten und
im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz 3, Ziffer eins, den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz 3, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
(5)Absatz 5In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 2, anzuschließen.
4. Abschnitt
Embargos
Waffenembargos
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25 AußHG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in Paragraph 25, AußHG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2)Absatz 2Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußHG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußHG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(3)Absatz 3Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.
Allgemeingenehmigungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 AußHG 2011 innerhalb der Europäischen Union.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußHG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
(2)Absatz 2Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen bis zu fünf Stück Schusswaffen, die dem Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterliegen, durch Personen oder Gesellschaften, die eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit derartigen Waffen besitzen, verbracht werden.
(3)Absatz 3Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußHG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins und 2 mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußHG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in der Anlage 1 genannten Drittstaaten.
(4)Absatz 4Eine Allgemeingenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußHG 2011 darf verwendet werden, wenn entwederEine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußHG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
die in Abs. 3 genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 30 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
Nummer der Globalgenehmigung;
Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
Menge und Wert der verbrachten Güter.
Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den §§ 36 und 37 AußHG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.Personen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den Paragraphen 36 und 37 AußHG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
(2)Absatz 2Umfang und Komplexität der in Abs. 1 genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.Umfang und Komplexität der in Absatz eins, genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
(3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
(4)Absatz 4Die Führungskraft gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 50 AußHG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.Die Führungskraft gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, AußHG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Paragraph 50, AußHG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
(5)Absatz 5Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
(6)Absatz 6Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von § 36 Abs. 1 AußHG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, AußHG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Informationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Abs. 4;Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Absatz 4 ;,
Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Z 1 einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen undBeschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Z 1 befassten Personals.Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, befassten Personals.
6. Abschnitt
Chemikalien
Kategorien von Chemikalien
§ 11.Paragraph 11,
Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage 4 in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
§ 12.Paragraph 12,
Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage 4 angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie in § 45 Abs. 1 AußHG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.Die in Paragraph 45, Absatz eins, AußHG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
(2)Absatz 2Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.
Meldepflichten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsErstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 AußHG 2011 haben für jede gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.Erstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, AußHG 2011 haben für jede gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
(2)Absatz 2Alle Arten von Meldungen im Sinne von Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:Alle Arten von Meldungen im Sinne von Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 AußHG 2011;Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 50, AußHG 2011;
chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
Konzentration der Chemikalie;
Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
Verwendungszweck der Chemikalie und
Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
(3)Absatz 3Periodische Meldungen für jede der in Abs. 1 genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:Periodische Meldungen für jede der in Absatz eins, genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
(4)Absatz 4Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 2 AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie oder Konzentration produziert wurde;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
(5)Absatz 5Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 3 AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, AußHG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
Jahresvorausmeldung:
im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
Jahresabschlussmeldung:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
(6)Absatz 6Bei Chemikalien im Sinne von § 44 Abs. 1 Z 4 AußHG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:Bei Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, AußHG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
7. Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.Personen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im Paragraph eins, genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2)Absatz 2Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen
Meldepflichten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 AußHG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußHG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
(2)Absatz 2Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußHG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußHG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
(3)Absatz 3Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
(4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
(5)Absatz 5Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c AußHG 2011 handelt;Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußHG 2011 handelt;
Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 17.Paragraph 17,
Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußHG 2011, wenn es sich dabei um Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union handelt, auch die Erzeugungsnummer anzugeben. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußHG 2011, wenn es sich dabei um Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im Paragraph eins, genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union handelt, auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
10. Abschnitt
Voranfragen
Inhalt der Anträge
§ 18.Paragraph 18,
Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußHG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:
geschätzter Wert der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
11. Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen
Befreiungsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c AußHG 2011 gelten nicht für Einfuhren von Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, AußHG 2011 gelten nicht für Einfuhren von
Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;
Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung;
Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 Sitzung 23, in der jeweils geltenden Fassung;
Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und
für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.
12. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Hinweis auf Notifikation
§ 20.Paragraph 20,
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 24 vom 21.06. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/318/A). Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 24 vom 21.06. 1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/318/A).
Inkrafttreten
§ 21.Paragraph 21,
Die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren § 16, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c AußHG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren Paragraph 16,, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, AußHG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Ruanda, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien
Anlage 2
Waffenembargoländer - Einfuhrverbot
Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen
Anlage 3
Waffenembargos - Ausnahmen
Birma/Myanmar: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 S. 22
Birma/Myanmar: Artikel 2, des Beschlusses des Rates 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 Sitzung 22
Côte d´Ivoire: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d´Ivoire, ABl. Nr. L 285 vom 30.10. 2010 S. 28, in der Fassung des Beschlusses des Rates 2011/412/GASP, ABl. Nr. L 183 vom 13.07. 2011 S. 27
Côte d´Ivoire: Artikel 2, des Beschlusses des Rates 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d´Ivoire, ABl. Nr. L 285 vom 30.10. 2010 Sitzung 28, in der Fassung des Beschlusses des Rates 2011/412/GASP, ABl. Nr. L 183 vom 13.07. 2011 Sitzung 27
Demokratische Republik Kongo: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP, ABl. Nr. L 336 vom 21.12. 2010 S. 30
Demokratische Republik Kongo: Artikel 2, des Beschlusses des Rates 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP, ABl. Nr. L 336 vom 21.12. 2010 Sitzung 30
Irak: Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2003/495/GASP zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP, ABl. Nr. L 169 vom 08.07. 2003 S. 72 in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/553/GASP. ABl. Nr. L 246 vom 20.07. 2004 S. 32
Irak: Artikel eins, Absatz 2, des Beschlusses des Rates 2003/495/GASP zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP, ABl. Nr. L 169 vom 08.07. 2003 Sitzung 72 in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/553/GASP. ABl. Nr. L 246 vom 20.07. 2004 Sitzung 32
Iran: Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses des Rates 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07. 2010 S. 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 197, 29.07. 2010 S. 19
Iran: Artikel eins, Absatz 2, des Beschlusses des Rates 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07. 2010 Sitzung 39, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 197, 29.07. 2010 Sitzung 19
Libanon: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ABl. Nr. L 253 vom 16.09. 2006 S. 36
Libanon: Artikel 2, des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ABl. Nr. L 253 vom 16.09. 2006 Sitzung 36
Liberia: Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Liberia, ABl. Nr. L 38 vom 13.02. 2008 S. 26 in der Fassung des Beschlusses des Rates 2010/129/GASP, ABl. Nr. L 51 vom 02.03. 2010 S. 23
Liberia: Artikel 2, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Liberia, ABl. Nr. L 38 vom 13.02. 2008 Sitzung 26 in der Fassung des Beschlusses des Rates 2010/129/GASP, ABl. Nr. L 51 vom 02.03. 2010 Sitzung 23
Libyen: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, ABl. Nr. L 58 vom 03.03. 2011 S. 53
Libyen: Artikel 2, des Beschlusses des Rates 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, ABl. Nr. L 58 vom 03.03. 2011 Sitzung 53
Republik Guinea: Art. 2 des Beschlusses des Rates 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, ABl. Nr. L 280 vom 26.10. 2010 S. 10
Republik Guinea: Artikel 2, des Beschlusses des Rates 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, ABl. Nr. L 280 vom 26.10. 2010 Sitzung 10
Simbabwe: Art. 3 des Beschlusses des Rates 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe, ABl. Nr. L 42 vom 16.02. 2011 S. 6 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 100 vom 14.04. 2011 S. 1
Simbabwe: Artikel 3, des Beschlusses des Rates 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe, ABl. Nr. L 42 vom 16.02. 2011 Sitzung 6 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 100 vom 14.04. 2011 Sitzung 1
Somalia: Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses des Rates 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 S. 17
Somalia: Artikel eins, Absatz 3, des Beschlusses des Rates 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP, ABl. Nr. L 105 vom 27.04. 2010 Sitzung 17
Sudan und Südsudan: Art. 5 des Beschlusses des Rates 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP, ABl. Nr. L 188 vom 19.07. 2011 S. 20
Sudan und Südsudan: Artikel 5, des Beschlusses des Rates 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP, ABl. Nr. L 188 vom 19.07. 2011 Sitzung 20
Anlage 4
Chemikalien
Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.