BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 25. Oktober 2011

Teil römisch zwei

340. Verordnung:

Änderung der Hochschul-Curriculaverordnung (HCV)

340. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird verordnet:

Die Hochschul-Curriculaverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Abschnitt folgende Zeilen eingefügt:

„2a. Abschnitt, Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Paragraph 18 a,

Module“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß Paragraph 65 a, des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere Kompetenzorientierung, lebensbegleitendes Lernen, Deutsch als Zweitsprache in Hinblick auf die Förderung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Förderung der Mehrsprachigkeit, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, inklusive Pädagogik und Diversität, Förderdidaktik, Begabungsförderung einschließlich Begabtenförderung, Lese-, Erzähl- und Schriftkultur inklusive Medienkompetenz (Literacy), pädagogischen Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, politische Bildung und Demokratieverständnis sowie Stärkung sozialer Kompetenz und Konfliktlösungskompetenz Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt zu Beginn des Satzes die Wortfolge „Die Inhalte der“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „über Inhalte von Modulen“ durch die Wortfolge „über Module“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Aufbauende Module sind im Curriculum als solche zu kennzeichnen und setzen für den Besuch ihrer Studienveranstaltungen den erfolgreichen Abschluss eines vorangehenden Moduls oder mehrerer vorangehender Module voraus.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „Module mit vorwiegend fachdidaktischen“ durch die Wortfolge „Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Curricula haben jene Module des 1. Studienabschnittes festzulegen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zum 2. Studienabschnitt ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Präsenzstudium“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Die Curricula haben vorzusehen, dass die im Rahmen des Moduls „Studieneingangsphase“ vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzstudium angeboten und geführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Während der Studieneingangsphase sind Lehrveranstaltungen aus den Studienfachbereichen „Humanwissenschaften“, „Fachwissenschaften und Fachdidaktiken“ sowie „Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien beim Lehramt für Polytechnische Schulen“ vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 11, In der Tabelle des Paragraph 10, Absatz eins, sowie des Paragraph 16, Absatz eins, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die die Bachelorarbeit betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Curricula der in Absatz eins, angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Maßgabe Anwendung, dass“ die Wortfolge „die Studieneingangsphase höchstens vier Wochen dauert,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Curricula der in Absatz eins bis 4 angeführten sechssemestrigen Lehramtsstudien haben zusätzlich zu den angeführten Studienfachbereichen die Durchführung einer Bachelorarbeit im Ausmaß von 9 ECTS-Credits vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 Fachgruppe römisch zwei für allgemein bildende und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,“

Novellierungsanordnung 16, Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

Paragraph 18 a,

Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

„Module

ECTS-Credits

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7“

Novellierungsanordnung 17, Der Text des bisherigen Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den 2a. Abschnitt betreffenden Zeilen, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und eins a, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins

bis 4a, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der 2a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

Schmied