334. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel
Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(Absatz eins,1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.1) Lebensmittelunternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:Die Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:
die Bezeichnung des Lebensmittels,
den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist,
die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Der Aushang gemäß Abs. 2 mussDer Aushang gemäß Absatz 2, muss
deutlich sichtbar (mindestens A 4 Format, Schriftgröße Kleinbuchstabe 5 mm) und
sein.
(4)Absatz 4,Der Aushang gemäß Abs. 2 hatDer Aushang gemäß Absatz 2, hat
bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung,bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung,
bei unverpackten Lebensmitteln bis zum Ende der zu erwartenden Haltbarkeit,
höchstens jedoch zwei Wochen im Einzelhandel zu verbleiben. Die Information muss in allen Betrieben eines Unternehmens zugänglich sein, in denen das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.
(5)Absatz 5,Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.
§ 2.Paragraph 2,
Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten: Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:
die Bezeichnung des Lebensmittels,
den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3, 4 und 5 ist anzuwenden.
§ 3.Paragraph 3,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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