Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 4. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
33. Verordnung: | Akkreditierung des Biokontrollservice Österreich (BIOS) zur Zertifizierung von Produkten |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 38, Ziffer eins, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
Der Biokontrollservice Österreich (BIOS) mit Sitz in 4552 Wartberg, Feyregg 39, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des „Biokontrollservice Österreich (BIOS)“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 1999,, außer Kraft.
Mitterlehner