BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 6. Oktober 2011

Teil römisch zwei

326. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

326. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, 72 und 73, sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 7 und 8 lauten:

  1. Ziffer 3
    „Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung“ (Anlage 1.9),
  2. Ziffer 4
    „Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode“ (Anlage 3.7),
  3. Ziffer 7
    „Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode“ (Anlage 7.8) und
  4. Ziffer 8
    „Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte“ (Anlage 7.9).“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 3, sowie die Anlage 1.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), hinsichtlich des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 4, 7 und 8 sowie die Anlagen 3.7, 7.8 und 7.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge bzw. der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge bzw. der 2. Semester mit 1. September 2012 bzw. 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Anlagen 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 3.7 (Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und Bekleidungstechnik), 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) sowie 7.9 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik – Aufbaulehrgang für Hörbehinderte) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Schmied