326. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, 72 und 73, sowie
§ 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel I § 1 Z 3, 4, 7 und 8 lauten:Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 7 und 8 lauten:
„Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung“ (Anlage 1.9),
„Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode“ (Anlage 3.7),
„Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode“ (Anlage 7.8) und
„Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte“ (Anlage 7.9).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 13 angefügt:Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2011 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 3 sowie die Anlage 1.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 3, sowie die Anlage 1.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), hinsichtlich des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 Z 4, 7 und 8 sowie die Anlagen 3.7, 7.8 und 7.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. Jahrgänge bzw. der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der II. Jahrgänge bzw. der 2. Semester mit 1. September 2012 bzw. 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 4, 7 und 8 sowie die Anlagen 3.7, 7.8 und 7.9 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge bzw. der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch zwei. Jahrgänge bzw. der 2. Semester mit 1. September 2012 bzw. 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Anlagen 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 3.7 (Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und Bekleidungstechnik), 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang) sowie 7.9 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik – Aufbaulehrgang für Hörbehinderte) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 dieser Verordnung unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in den Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 sowie 7.9 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied