BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 5. Oktober 2011

Teil römisch zwei

324. Verordnung:

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

324. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Aufgrund der Paragraphen 64 und 65 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sowie der Paragraphen 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird verordnet:

Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

Paragraph eins,

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AsylG 2005 pro Stunde
    25,71 Euro;
  2. Ziffer 2
    im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005 pro Stunde höchstens
    31,00 Euro.

Höhe der Entschädigung für juristische Personen

Paragraph 2,

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AsylG 2005
    194,00 Euro;
  2. Ziffer 2
    im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
    1. Litera a
      pro Stunde
      92,11 Euro;
    2. Litera b
      für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig
      27,63 Euro,
  3. Ziffer 3
    im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß Paragraphen 84, Absatz 4 und 85 Absatz 4, FPG jeweils
    191,00 Euro.

Umfang der Entschädigung

Paragraph 3,

Die Entschädigung gemäß Paragraph 2, wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.

Reduktion der Entschädigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
    1. Ziffer eins
      ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
    2. Ziffer 2
      ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
    gemindert.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Absatz eins, wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2011,) addiert.

Anspruch auf Entschädigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 64 und 65 AsylG 2005 sowie Paragraphen 84 und 85 FPG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Mikl-Leitner