BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 4. Oktober 2011

Teil römisch zwei

323. Verordnung:

Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)

323. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)

Gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 wird verordnet:

Paragraph eins,

Sind nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemäß Paragraph 2, vom gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.

Paragraph 2,

Als Anschaffungskosten hat der Abzugsverpflichtete den gemeinen Wert des Wertpapieres zum 1. April 2012 unter Berücksichtigung eines pauschalen prozentuellen Korrekturfaktors anzusetzen. Der Korrekturfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt verordnet.

Paragraph 3,

Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt

Fekter