312. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, wird wie folgt geändert:Die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 29, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, BGBl. II Nr. 476, unterliegen, “die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 476, unterliegen, “
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.“„Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Z 2 lautet:Ziffer 2, lautet:
konventionelle Brennstoffe
feste Brennstoffe (Z 3),feste Brennstoffe (Ziffer 3,),
flüssige Brennstoffe (Z 4),flüssige Brennstoffe (Ziffer 4,),
gasförmige Brennstoffe (Z 5),gasförmige Brennstoffe (Ziffer 5,),
standardisierte Brennstoffe (Z 5a);“ standardisierte Brennstoffe (Ziffer 5 a,);“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Z 3 und Z 4 lauten:Ziffer 3 und Ziffer 4, lauten:
feste Brennstoffe
Biomasse:
feste naturbelassene Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden (naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Sägespänen, Reisig, Zapfen oder Presslingen, naturbelassene Rinde oder Kork);
sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft (zB Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus);
Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung) mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmittel, durch Bindemittel oder Härter oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können (zu solchen ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass sie frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind);
alle Arten von Braunkohle oder Steinkohle;
Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks;
flüssige Brennstoffe
a) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht - schwefelarm – HEL - schwefelarm, HEL mit biogenen Komponenten); der Schwefelgehalt von Heizöl extra leicht – schwefelarm beträgt höchstens 10 mg/kg;
b) flüssige biogene Brennstoffe (ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellte flüssige Brennstoffe);“flüssige Brennstoffe, a) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht - schwefelarm – HEL - schwefelarm, HEL mit biogenen Komponenten); der Schwefelgehalt von Heizöl extra leicht – schwefelarm beträgt höchstens 10 mg/kg;, b) flüssige biogene Brennstoffe (ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellte flüssige Brennstoffe);“
4.3.Novellierungsanordnung 43, Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
standardisierte Brennstoffe Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;“
4.4.Novellierungsanordnung 44, In der Z 15 wird der Bezugswert „13% O2“ durch den Bezugswert „11% O2“ ersetzt.In der Ziffer 15, wird der Bezugswert „13% O2“ durch den Bezugswert „11% O2“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.“Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.“Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tabelle im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „> 50“ bei SO2 durch einen Strich ersetzt.In der Tabelle im Paragraph 5, Absatz eins, wird die Angabe „> 50“ bei SO2 durch einen Strich ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Am Ende des § 5 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:Am Ende des Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der lit. a durchführen zu lassen.“„wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen im Sinne der Litera a, durchführen zu lassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 1 oder Z 2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der AbscheideeinrichtungenWährend des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen
bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes,
bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren)
kontrolliert werden. Werden während der Funktionskontrolle zulässige Parameter überschritten, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxidemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) den auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogenen Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 nicht überschreiten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:“
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|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
Schadstoff
|
< 0,4
|
> 0,4 - 1
|
> 1 - 5
|
> 5 - 10
|
> 10
|
|
Staub mg/m3
|
150
|
150
|
50
|
20
|
20
|
|
SO2 mg/m3
|
-
|
-
|
-
|
-
|
400
|
|
CO mg/m3
|
1000
|
1000
|
150
|
150
|
150
|
|
NOx mg/m3
|
-
|
400
|
400
|
400
|
200
|
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zum zweiten Abschnitt wird der Begriff „Holzfeuerungsanlagen“ durch den Begriff „Biomassefeuerungsanlagen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:
„Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für CO und HC nicht überschreiten:“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Tabelle im § 11 Abs. 1 entfallen die Zeilen betreffend die Staubemissionsgrenzwerte und betreffend die NOx-Emissionsgrenzwerte sowie die Anmerkung *).In der Tabelle im Paragraph 11, Absatz eins, entfallen die Zeilen betreffend die Staubemissionsgrenzwerte und betreffend die NOx-Emissionsgrenzwerte sowie die Anmerkung *).
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung „(4)“; Abs. 2 lautet:In Paragraph 11, erhält der Absatz 2, die Bezeichnung „(4)“; Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Holzfeuerungsanlagen dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte für Staub und NOx nicht überschreiten:
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Schadstoff
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
<1
|
1 - 2
|
> 2 - 10
|
> 10
|
|
Staub mg/m3
|
150
|
50
|
20
|
20
|
|
NOx mg/m3
Biomasse (Buche, Eiche, naturbelassene Rinde, Zapfen, Reisig oder Kork)
|
300
|
300
|
300
|
150
|
|
NOx mg/m3
Biomasse (sonstiges naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut oder Presslingen)
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250
|
250
|
250
|
150
|
|
NOx mg/m3
Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (auch Spanplattenreste), deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind
|
500
|
400
|
400
|
200
|
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Feuerungsanlagen für die Verbrennung von Stroh oder ähnlichen bzw. anderen pflanzlichen Stoffen (zB Getreidepflanzen, Getreidekörner, Getreidebruchkörner, Gräser, Miscanthus) dürfen je nach der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende auf 11% O2 bezogene Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
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Schadstoff
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
<0,4
|
0,4 - < 1
|
1-2
|
> 2-10
|
> 10
|
|
Staub mg/m3
|
150Ziffer 150
|
50*
|
50
|
20
|
20
|
|
CO mg/m3
|
800**
|
250
|
250
|
250
|
100
|
|
HC mg/m3
|
50
|
20
|
20
|
20
|
20
|
|
NOx mg/m3
|
500
|
500
|
400
|
400
|
200
|
|
SO2*** mg/m3
|
350
|
350
|
350
|
350
|
350
|
|
HCl*** mg/m3
|
30
|
30
|
30
|
30
|
30
|
*) Für die Verbrennung von Miscanthus und anderen standardisierten biogenen Brennstoffen 150 mg/m3.
**) Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW darf bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
***) Gilt nicht für die Verbrennung von Miscanthus und anderen standardisierten biogenen Brennstoffen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„(1)Absatz eins,In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005,, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:
|
Brennstoffwärmeleistung
(MW)
|
Heizöl
|
|
< 0,4
|
extra leicht*)
extra leicht - schwefelarm
HEL mit biogenen Komponenten
flüssige standardisierte biogene Brennstoffe
|
|
> 0,4
|
extra leicht*)
extra leicht - schwefelarm
HEL mit biogenen Komponenten
flüssige standardisierte biogene Brennstoffe
leicht
|
|
> 30
|
alle Heizöle entsprechend § 3 Abs. 1 Z 4, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darfalle Heizöle entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darf
|
*) bis zum Ablauf des 31.12.2011.
(2)Absatz 2,Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Abs. 1 für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.“Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Absatz eins, für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Tabelle im § 14 wird durch folgende Tabelle ersetzt:Die Tabelle im Paragraph 14, wird durch folgende Tabelle ersetzt:
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Brennstoff
|
Brennstoffwärmeleistung (MW)
|
|
|
> 2
|
|
Heizöl EL - schwefelarm
|
10
|
|
Heizöl EL,
HEL mit biogenen Komponenten
flüssige standardisierte biogene Brennstoffe
Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S
|
20
|
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Die Tabelle im § 17 Abs. 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:Die Tabelle im Paragraph 17, Absatz eins, wird durch folgende Tabelle ersetzt:
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Brennstoffwärmeleistung (MW)
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< 3
|
> 3 - 10
|
> 10
|
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NOx mg/m3
|
Heizöl extra leicht
Heizöl EL - schwefelarm
HEL mit biogenen Komponenten
flüssige standardisierte biogene Brennstoffe
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150
|
150
|
150
|
|
NOx mg/m3
|
Heizöl L, Heizöl M, Heizöl S
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450
|
400
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250
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21.Novellierungsanordnung 21, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22.Paragraph 22,
Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen; zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW müssen jedenfalls akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, herangezogen werden.“ Der Betriebsanlageninhaber hat seine Feuerungsanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Sachverständige aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis prüfen zu lassen; zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW müssen jedenfalls akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, herangezogen werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 23 Abs. 3 Einleitungssatz lautet:Paragraph 23, Absatz 3, Einleitungssatz lautet:
„(3)Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage“Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage“
23.Novellierungsanordnung 23, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 312/2011, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:
§ 4, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt nicht;Paragraph 4,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt nicht;
§ 10, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;Paragraph 10,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
§ 11 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;Paragraph 11, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
§ 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.Paragraph 25, gilt mit Ausnahme des Absatz eins, dritter und vierter Satz.
(2)Absatz 2,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,
§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;
§ 10 (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 15, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 und § 17 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.Paragraph 10, (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14 und Paragraph 17, Absatz eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.
(4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.
(5)Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom Paragraph 11, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,
einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997) odereinen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,) oder
ohne technische Anpassungsmaßnahmen den Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 einhalten können.
(6)Absatz 6,Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 weiter anzuwenden.“Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, weiter anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem bisherigen Text des § 30 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 30, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 2, § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5a und Z 15, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 4, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 samt Überschrift zum zweiten Abschnitt, § 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 12, § 14, § 17 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 3, § 29, § 30, § 31, § 32 und Punkt 1 Z 1.1 bis Z 1.3. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 15 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 a und Ziffer 15,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, samt Überschrift zum zweiten Abschnitt, Paragraph 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 32 und Punkt 1 Ziffer eins Punkt eins bis Ziffer eins Punkt 3, der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, treten sechs Monate nach dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 15, außer Kraft.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 30 werden folgende §§ 31 und 32 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 31 und 32 samt Überschriften angefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 31.Paragraph 31,
Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 wird die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001, S.1-21, umgesetzt. Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011, wird die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001, S.1-21, umgesetzt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 32.Paragraph 32,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
26.Novellierungsanordnung 26, Punkt 1 Z 1.1 bis Z 1.3 der Anlage 1 lautet:Punkt 1 Ziffer eins Punkt eins bis Ziffer eins Punkt 3, der Anlage 1 lautet:
für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik,
für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,“
Mitterlehner