BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 13. September 2011

Teil römisch zwei

308. Verordnung:

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

 

[CELEX-Nr:. 32010L0068]

308. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Die Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 113 vom 6.5.2009, Seite 1“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/68/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 305 vom 20.11.2010, Seite 1“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 10. Dezember 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,In Anhang A.1 Spalte 1 als "neuer Gegenstand" aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.

Bures