BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 13. September 2011

Teil römisch zwei

306. Verordnung:

Änderung der Fahrgastschiffverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32010L0036]

306. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 5 a, Punkt l, a, u, t, e, t, :

  1. Ziffer 5 a
    „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, Amtsblatt Nummer L 144 vom 15.5.1998, Seite 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG, Amtsblatt Nummer L 98 vom 15.4.2002, Seite 1, 2003/24/EG, Amtsblatt Nummer L 123 vom 17.5.2003, Seite 18, 2003/75/EG, Amtsblatt Nummer L 190 vom 30.7.2003, Seite 6 und 2010/36/EU, ABl. Nr. L 162 vom 29.6.2010, S.1.“

Novellierungsanordnung 3, Der letzte Satzteil von Paragraph 2, Ziffer 8, lautet: „und ihre Höchstgeschwindigkeit gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1.4.30 des Internationale Code2 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder Kapitel römisch eins Abschnitt 1.4.37. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel römisch fünf Regel 17 bis 21 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsverordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Kapitel römisch fünf Regel 18.1 des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den Anforderungen des Kapitels römisch zehn Regel 2 und 3 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, es sei denn,
    1. Litera a
      spätestens im Juni 1998 erfolgte ihre Kiellegung oder befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand,
    2. Litera b
      Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten spätestens im Dezember 1998 und
    3. Litera c
      sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.“

Das Zitat in Paragraph 6, Absatz 4, lautet: „MO-Entschließung A.997(25) vom 29. November 2007“.

Bures