Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
- Ziffer einsAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
- Ziffer 2Geowissenschaften,
- Ziffer 3Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
- Ziffer 4Geotechnik und Tunnelbau,
- Ziffer 5Aufbereitung und Veredelung sowie
- Ziffer 6Vermessungs- und Markscheidewesen.