Anlage 1, zu Paragraph 19,, Paragraph 25, Ziffer 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3,,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 30, Ziffer 2,,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3 Grundausbildung

Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Kommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.

2. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.

3. Maschinenbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.

4. Elektrotechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.

5. Gewinnungstechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.

6. Aufbereitung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.

7. Betriebsführung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).

8. Kostenrechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.