BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 12. September 2011

Teil römisch zwei

304. Verordnung:

Verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011)

304. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011)

Auf Grund der Paragraphen 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich, Verweisungen

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG

Paragraph 4,

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

2. Hauptstück, Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt, Vorbildung

Paragraph 5,

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 6,

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 7,

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

Paragraph 8,

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 9,

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

Paragraph 10,

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 11,

Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 12,

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 13,

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 14,

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

Paragraph 15,

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 16,

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

Paragraph 17,

Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 18,

Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 19,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 20,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 21,

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 22,

Einschlägiger Lehrberuf

Paragraph 23,

Sonderfälle

2. Abschnitt, Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 24,

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

Paragraph 25,

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 26,

Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

Paragraph 27,

Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

Paragraph 28,

Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)

Paragraph 29,

Kenntnisnachweis – Untertagebergbau

Paragraph 30,

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

3. Abschnitt, Praktische Verwendung

Paragraph 31,

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

4. Abschnitt, Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Paragraph 32,

Prüfer

Paragraph 33,

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

Paragraph 34,

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

Paragraph 35,

Unvollständiger Nachweis

Paragraph 36,

Zeugnis

3. Hauptstück, Verantwortliche Markscheider

Paragraph 37,

Vorbildung

Paragraph 38,

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 39,

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

Paragraph 40,

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

4. Hauptstück, Verantwortliche Personen für in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten , (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt, Leitung und technische Aufsicht

Paragraph 41,

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 42,

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 43,

Praktische Verwendung

2. Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Paragraph 44,

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 45,

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 46,

Praktische Verwendung

5. Hauptstück, Sachverständige

Paragraph 47,

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

Paragraph 48,

Besondere Voraussetzungen

6. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 49,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

Außerkrafttreten

Anlage 1

Grundausbildung

Anlage 2

Ausbildung Bohrlochbergbau

Anlage 3

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage 4

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage 5

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage 6

Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage 7

Zusatzausbildung Markscheidewesen

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    „Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. Ziffer 2
    „selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. Ziffer 3
    „Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (Paragraph 125, Absatz 2, MinroG);
  4. Ziffer 4
    „Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach Paragraph 112, Absatz 4, MinroG besteht;
  5. Ziffer 5
    „Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (Paragraph 142, MinroG);
  6. Ziffer 6
    „einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, MinroG;
  7. Ziffer 7
    „Aufsuchungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. Ziffer 8
    „Gewinnungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. Ziffer 9
    „Aufbereitungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. Ziffer 10
    „Speichertätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. Ziffer 11
    „Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG

Paragraph 3,

Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 4,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1. Abschnitt
Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 5,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Erdölwesen (Diplomstudium) oder
    2. Litera b
      International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
    3. Litera c
      Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  2. Ziffer 2
    bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Bergwesen (Diplomstudium) oder
    2. Litera b
      Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    3. Litera c
      Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
    4. Litera d
      Erdölwesen (Diplomstudium) oder
    5. Litera e
      International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
    6. Litera f
      Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    7. Litera g
      Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
    8. Litera h
      Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
    9. Litera i
      Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    10. Litera j
      Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium) oder
    11. Litera k
      Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. Ziffer eins
      bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
      3. Litera c
        Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
    2. Ziffer 2
      bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining) oder
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung),
    3. Ziffer 3
      bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).
  2. Absatz 2,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. Ziffer eins
      bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
      3. Litera c
        Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
    2. Ziffer 2
      bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

Paragraph 7,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Erdölwesen (Diplomstudium) oder
  2. Ziffer 2
    International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
  3. Ziffer 3
    Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 8,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Erdölwesen (Diplomstudium) oder
    2. Litera b
      International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
    3. Litera c
      Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
  2. Ziffer 2
    bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Bergwesen (Diplomstudium) oder
    2. Litera b
      Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    3. Litera c
      Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
    4. Litera d
      Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
    5. Litera e
      Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik (Diplomstudium oder Magisterstudium oder Masterstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

Paragraph 9,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Architektur, Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder
  2. Ziffer 2
    Architektur, Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement (Bachelorstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 10,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder
  2. Ziffer 2
    Hüttenwesen (Diplomstudium) oder
  3. Ziffer 3
    Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
  4. Ziffer 4
    Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
  5. Ziffer 5
    Maschinenbau (Bachelorstudium) oder
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau (Bachelorstudium).

Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 11,

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. Ziffer eins
    Elektrotechnik (Bachelorstudium) oder
  2. Ziffer 2
    Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelorstudium) oder
  3. Ziffer 3
    Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik (Diplomstudium).

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 12,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
    1. Litera a
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
    2. Litera b
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,
  2. Ziffer 2
    bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
    1. Litera a
      an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
    2. Litera b
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
    3. Litera c
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik.

Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 13,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. Ziffer eins
    bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
    1. Litera a
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
    2. Litera b
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
    3. Litera c
      an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
  2. Ziffer 2
    bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten

Paragraph 14,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

  1. Ziffer eins
    an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  2. Ziffer 2
    an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
  3. Ziffer 3
    an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.

Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
    1. Ziffer eins
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
      2. Litera b
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
      3. Litera c
        an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt, oder
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
      1. Litera a
        Chemieingenieurwesen oder
      2. Litera b
        Chemie oder
      3. Litera c
        Maschinenbau oder
      4. Litera d
        Maschineningenieurwesen oder
      5. Litera e
        Mechatronik oder
      6. Litera f
        Wirtschaftsingenieurwesen oder
      7. Litera g
        Werkstoffingenieurwesen,
      sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
  2. Absatz 2,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
    1. Ziffer eins
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
      1. Litera a
        Chemieingenieurwesen oder
      2. Litera b
        Chemie oder
      3. Litera c
        Maschinenbau oder
      4. Litera d
        Maschineningenieurwesen oder
      5. Litera e
        Mechatronik oder
      6. Litera f
        Wirtschaftsingenieurwesen oder
      7. Litera g
        Werkstoffingenieurwesen oder
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
      2. Litera b
        Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

Paragraph 16,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik.

Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten

Paragraph 17,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung

  1. Ziffer eins
    Maschinenbau oder
  2. Ziffer 2
    Maschineningenieurwesen oder
  3. Ziffer 3
    Mechatronik oder
  4. Ziffer 4
    Wirtschaftsingenieurwesen oder
  5. Ziffer 5
    Werkstoffingenieurwesen.

Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten

Paragraph 18,

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung

  1. Ziffer eins
    Elektrotechnik oder
  2. Ziffer 2
    Elektronik oder
  3. Ziffer 3
    Mechatronik.

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten

Paragraph 19,

Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 20,

Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau

Paragraph 21,

Für Bergbaubetriebe in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

Einschlägiger Lehrberuf

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang römisch eins zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
  2. Absatz 2,Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

Sonderfälle

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 9 bis 11 und
    2. Ziffer 2
      als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 16 bis 18,
  2. Absatz 2,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, welche Hochschulausbildung oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

Paragraph 24,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage 3 angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

Paragraph 25,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Ver- und Entsorgungstechnik (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    2. Litera b
      Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder
    3. Litera c
      Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie (Diplomstudium) oder
  2. Ziffer 2
    eine in Paragraph 16, genannte Ausbildung oder
  3. Ziffer 3
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.

Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
      1. Litera a
        Erdwissenschaften mit der Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
      2. Litera b
        Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
      3. Litera c
        Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
      4. Litera d
        Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).
  2. Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
    vorliegt.

Kenntnisnachweis – Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der im Paragraph 25, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.
  2. Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
    3. Ziffer 3
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
    vorliegt.

Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.
  2. Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
    3. Ziffer 3
      eine Grundausbildung gemäß Anlage 1
    vorliegt.
  3. Absatz 3,Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.

Kenntnisnachweis – Untertagebergbau

Paragraph 29,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium) erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

Paragraph 30,

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. Ziffer eins
    eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. Litera a
      Hüttenwesen (Diplomstudium) oder
    2. Litera b
      Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
    3. Litera c
      Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder
  2. Ziffer 2
    eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.

3. Abschnitt
Praktische Verwendung

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Paragraph 31,

Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

Prüfer

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in Paragraphen 33, bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Paragraphen 33, oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

Paragraph 33,

Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. Litera d
      die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
    2. Litera b
      die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. Litera d
      die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

Paragraph 34,

Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
    2. Litera b
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. Litera c
      die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
  2. Ziffer 2
    bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. Litera a
      das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
    2. Litera b
      die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. Litera c
      die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

Unvollständiger Nachweis

Paragraph 35,

Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach Paragraph 127, Absatz 5, zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Zeugnis

Paragraph 36,

Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider

Vorbildung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. Ziffer eins
      Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining oder Schwerpunktfach Geotechnik, Geoinformatik & Tunnelbau) oder
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung oder Schwerpunktfach Geotechnik und Tunnelbau),
      4. Litera d
        Vermessungswesen (Diplomstudium) oder
      5. Litera e
        Vermessung und Katasterwesen (Masterstudium) oder
      6. Litera f
        Geomatics Science (Masterstudium) oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
    2. Ziffer 2
      Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
    3. Ziffer 3
      Bergbaukunde,
    4. Ziffer 4
      Lagerstättenkunde und
    5. Ziffer 5
      Bergbaukartenkunde.
  2. Absatz 2,Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 37, genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      Prüfung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 138, Absatz 5, MinroG.
  3. Absatz 3,Wird ein Nachweis nach Absatz 2, Ziffer eins, durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 138, Absatz 5, letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

Paragraph 39,

Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
    1. Ziffer eins
      das Mineralrohstoffgesetz,
    2. Ziffer 2
      sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
    3. Ziffer 3
      die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
    4. Ziffer 4
      die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
  2. Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Absatz eins, nur für einzelne der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
  4. Absatz 4,Bei bestandener Prüfung nach Absatz 2, oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie soweit hierzu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
      3. Litera c
        Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
    2. Ziffer 2
      als einschlägige Lehranstalt für das Suchen und Erforschen eine der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
      2. Litera b
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,
    3. Ziffer 3
      als einschlägige Lehranstalt für das Gewinnen eine der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
      2. Litera b
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
      3. Litera c
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, und
    4. Ziffer 4
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium)
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
      4. Litera d
        Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
      5. Litera e
        Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
      6. Litera f
        Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium) oder
      7. Litera g
        Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
      8. Litera h
        Bauingenieurwissenschaften – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium),
    2. Ziffer 2
      als einschlägige Lehranstalt: die Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau, und
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
  3. Absatz 3,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
      3. Litera c
        Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
    2. Ziffer 2
      als einschlägige Lehranstalt eine der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
      2. Litera b
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik,
      und
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  4. Absatz 4,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Erdölwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
      3. Litera c
        Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
    2. Ziffer 2
      als einschlägige Lehranstalt eine der folgenden Lehranstalten:
      1. Litera a
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
      2. Litera b
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
      3. Litera c
        Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang Süßgas, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt, und
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  5. Absatz 5,Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
    1. Ziffer eins
      als einschlägige Hochschulausbildung eines der folgenden Studien:
      1. Litera a
        Bergwesen (Diplomstudium) oder
      2. Litera b
        Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
      3. Litera c
        Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
      4. Litera d
        Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
      5. Litera e
        Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
      6. Litera f
        Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium),
      7. Litera g
        Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
      8. Litera h
        Bauingenieurwissenschaften – Geotechnik und Wasserbau (Masterstudium),
    2. Ziffer 2
      als einschlägige Lehranstalt: die Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    3. Ziffer 3
      als Lehrveranstaltung einschlägiger Art: eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
    4. Ziffer 4
      als einschlägiger Lehrberuf: eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
  6. Absatz 6,Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 42,

Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.

Praktische Verwendung

Paragraph 43,

Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.

2. Abschnitt

Verantwortliche Markscheider

Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Paragraph 44,

Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

  1. Absatz 2,Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.

Kenntnis über Rechtsvorschriften

Paragraph 45,

Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt Paragraph 40, sinngemäß.

Praktische Verwendung

Paragraph 46,

Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 39, sinngemäß.

5. Hauptstück
Sachverständige

Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Qualifikation für Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
    2. Ziffer 2
      eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Sachverständige, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend geführten Sachverständigenlisten gemäß Paragraph 127, Absatz 6, oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG aufgenommen sind, dürfen diese Funktion noch zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung weiter ausüben. Danach sind sie nur dann in die Sachverständigenliste aufzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen der Paragraphen 47 und 48 erfüllen.

Außerkrafttreten

Paragraph 50,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über verantwortliche Personen und Schießbefugte im Bergbau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2003,, außer Kraft.

Mitterlehner