3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Aufgrund der § 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, wird verordnet:Aufgrund der Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, wird verordnet:
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, wird wie folgt geändert:Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG:
§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 8,,
§§ 7 bis 10,Paragraphen 7 bis 10,
§§ 48 bis 54,Paragraphen 48 bis 54,
§§ 87 bis 93,Paragraphen 87 bis 93,
§§ 106, 108 und 109,Paragraphen 106, 108 und 109,
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 erhält den Text des bisherigen § 1 Abs. 2.Paragraph 2, Absatz eins, erhält den Text des bisherigen Paragraph eins, Absatz 2,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bauarbeiten“ durch das Wort „Arbeiten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bauarbeiten“ durch das Wort „Arbeiten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.“Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, auch Umwehrungen als ausreichend, die dem Paragraph 11, Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird das Zitat „§ 8 Absatz 2, durch das Zitat „§ 8 Absatz 2 und 2 a ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 109 Abs. 1 lautet:Paragraph 109, Absatz eins, lautet:
„§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 164 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 164, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5 und § 109 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.“Der Titel der Verordnung, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 109, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2011, treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.“
Hundstorfer