298. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 1 § 1 entfallen die Z 1, 4 und 11.In Artikel eins, Paragraph eins, entfallen die Ziffer eins, 4 und 11,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Z 1, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010 aus 2011, im römisch eins. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 entfallen.
Schmied