294. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Im Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird für die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Wien ein Kontingent von 210 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich: .……………………………… 50
Steiermark: …………………………………….. 150
Wien: …………………………………………... 10
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 93/2011 bereits zugeteilten Kontingents Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2011 enden.Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2011, bereits zugeteilten Kontingents Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2011 enden.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.
Hundstorfer