BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 1. September 2011

Teil römisch zwei

291. Verordnung:

Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST und Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AstV

 

[CELEX-Nr.: 32006L0025]

291. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST) erlassen wird und mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV) und die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), geändert werden

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand

1Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung ,

durch optische Strahlung

2

Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

3

Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Artikel 1, Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST)

Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 6, 4, 5, 12 bis 15, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 28, Absatz 5, 33, Absatz 5, 38, Absatz eins, 66, 69, 70, 72, Ziffer 4 bis 6 sowie 87 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes , (B-BSG).

Anwendung von Bestimmungen der VOPST

Paragraph 2,

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.

Verbot von Ausnahmen

Paragraph 3,

Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 4,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, umgesetzt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.

Artikel 2, Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

Auf Grund des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Grund der Paragraphen 12, 40, Absatz 3, 42, Absatz eins und 2, 43 Absatz 2, 45, 72, Ziffer 6 und 87 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph eins, wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „GKV 2003“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 6, 9 und 10 wird jeweils die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

Artikel 3, Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 40, lautet:

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):
    1. Ziffer eins
      Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2,Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. Ziffer 2
      In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. Ziffer eins
      Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. Ziffer 3
      die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 B-BSG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 40 und Paragraph 44 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.“

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