291. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST) erlassen wird und mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV) und die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Art."Art". | Gegenstand |
1Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung 1Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung , | durch optische Strahlung |
2 | Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung |
3 | Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung |
Artikel 1
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST)Artikel 1, Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST)
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 4, 5, 12 bis 15, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 28 Abs. 5, 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 66, 69, 70, 72 Z 4 bis 6 sowie 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 6, 4, 5, 12 bis 15, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 28, Absatz 5, 33, Absatz 5, 38, Absatz eins, 66, 69, 70, 72, Ziffer 4 bis 6 sowie 87 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
(B-BSG). Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes , (B-BSG).
Anwendung von Bestimmungen der VOPST
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) samt den Anhängen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.
Verbot von Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 4.Paragraph 4,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, umgesetzt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in § 16 Abs. 1 der gemäß § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.
Artikel 2
Änderung der Bundes-GrenzwerteverordnungArtikel 2, Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Z 6 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Grund der Paragraphen 12, 40, Absatz 3, 42, Absatz eins und 2, 43 Absatz 2, 45, 72, Ziffer 6 und 87 Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 1 wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph eins, wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006)“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „GKV 2003“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „GKV 2003“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 6, 9 und 10 wird jeweils die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, 9 und 10 wird jeweils die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundes-ArbeitsstättenverordnungArtikel 3, Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):
Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.abweichend von Ziffer eins, in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.
(2)Absatz 2,Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.“Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach Paragraph 25, Absatz eins bis 3 B-BSG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.“Paragraph 40 und Paragraph 44 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011, treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.“
Faymann Spindelegger Hundstorfer Fekter Heinisch-Hosek Stöger Mikl-Leitner Karl Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Töchterle