BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 31. August 2011

Teil römisch zwei

290. Verordnung:

Änderung der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV)

290. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.73 aus 2011,, wird verordnet:

Die Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 11, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„3a. Abschnitt, Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Paragraph 11 a,

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Abschnitt“ die Wortfolge „3a und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die Paragraphen 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, Paragraph eins, Ziffer 2, sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schmied