290. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.73/2011, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.73 aus 2011,, wird verordnet:
Die Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 11 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 11, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
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„3a. Abschnitt Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik„3a. Abschnitt, Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
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§ 11a.Paragraph 11 a,
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Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Abschnitt“ die Wortfolge „3a und“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Abschnitt“ die Wortfolge „3a und“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die §§ 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens der Zulassung zu einem Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind die Paragraphen 6, 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.“Die Studienkommissionen haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, Paragraph eins, Ziffer 2, sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied