BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. August 2011

Teil römisch zwei

282. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

282. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhält der Text des Paragraph eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Ziffer 2, die Wendung „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ durch die Wendung „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. Ziffer 2
      außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  2. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. Ziffer 2
      selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 5,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 5, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In dem dem 1. Teil der Anlage vorangestellten Textabschnitt wird am Ende des ersten Spiegelstriches des zweiten Absatzes die Wortfolge „in Lebender Fremdsprache/Englisch“ durch die Wendung „in (Erster) Lebender Fremdsprache/Englisch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil der Anlage lauten Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnittes:

„2. Abschnitt
(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“

Schmied