282. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird verordnet:
Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhält der Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Z 2 die Wendung „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ durch die Wendung „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ersetzt.In Paragraph eins, erhält der Text des Paragraph eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Ziffer 2, die Wendung „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ durch die Wendung „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlichParagraph 3, Absatz 2 und 3 dieser Verordnung findet hinsichtlich
Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzesaußerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 4 und § 4 dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 Z 1 sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden PflichtgegenstandParagraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden. Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die genannten Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
in der 4. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmittel unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“Paragraph eins,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 5,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 5, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In dem dem 1. Teil der Anlage vorangestellten Textabschnitt wird am Ende des ersten Spiegelstriches des zweiten Absatzes die Wortfolge „in Lebender Fremdsprache/Englisch“ durch die Wendung „in (Erster) Lebender Fremdsprache/Englisch“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil der Anlage lauten Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnittes:
„2. Abschnitt
(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“
Schmied