BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Jänner 2011

Teil römisch zwei

27. Verordnung:

Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

27. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2009,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Abschnitt römisch elf Ziffer 4, Litera g, wird in der Sub-Litera, a, a, nach der Wortfolge „Be- und Entladebahnhöfen“ die Wortfolge „sowie Be- und Entladehäfen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Abschnitt römisch elf entfällt die Ziffer 8,

Novellierungsanordnung 3, Abschnitt römisch sechzehn Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Oesterreichische Nationalbank
    1. Litera a
      Forschungs- und Erprobungsarbeiten durch die Oesterreichische Nationalbank zwecks Weiterentwicklung ihrer Banknoten;
    2. Litera b
      Erfüllung dringender Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere solcher im Rahmen des „Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ sowie im Zusammenhang mit der Kooperation mit internationalen Organisationen zum Zweck der Wahrnehmung nationaler, europäischer und internationaler Verpflichtungen, wie die Teilnahme an Arbeitskonferenzen (Committees, Task Forces, Working Groups und ähnliche), Schulungen und dergleichen sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und unbedingt notwendigen Vorbereitungsarbeiten und Dienstreisen;
    3. Litera c
      Ausrichtung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und deren nötige Vorbereitung bzw. Nachbearbeitung, insbesondere die „Euro-Bus Tour“ und die „Euro-Bus Kids Tour“,
      1. Sub-Litera, a, a
        an Samstagen bis 19 Uhr, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens zwölf Samstagen pro Jahr beschäftigt werden darf;
      2. Sub-Litera, b, b
        an Sonn- und Feiertagen, wobei ein einzelner Arbeitnehmer insgesamt nur an höchstens acht solchen Tagen pro Jahr beschäftigt werden darf.“

Hundstorfer