268. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 70 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie des § 71 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 70, Absatz 5, Ziffer eins, und 2 sowie des Paragraph 71, Absatz 3, des Investmentfondsgesetzes – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 77, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV), BGBl. II Nr. 168/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“(1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in Paragraph 70, Absatz 4, InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“
Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 InvFG 2011“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, InvFG 2011“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. a InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 InvFG 2011“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera a, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, InvFG 2011“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 9 lit. c InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 3 Z 8c lit. b InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 71 Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 bis 3, §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2011 treten am 1. September 2011 in Kraft.“
Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraphen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011, treten am 1. September 2011 in Kraft.“
Ettl Pribil