BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 17. August 2011

Teil römisch zwei

268. Verordnung:

Änderung der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung

268. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 70, Absatz 5, Ziffer eins, und 2 sowie des Paragraph 71, Absatz 3, des Investmentfondsgesetzes – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 77, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der angemessenen Informationen sowie der Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen und des Schutzniveaus der Anteilinhaber bei Veranlagungsvorschriften (Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung – IG-FestV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in Paragraph 70, Absatz 4, InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“
    1. Ziffer eins
      Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
    2. Ziffer 2
      Aktualisierungen der unter Ziffer eins, genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
    3. Ziffer 3
      eine Prüfung der unter Ziffer eins, genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
    4. Ziffer 4
      verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, InvFG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera a, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011“ und die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, InvFG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 9, Litera c, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 70 Absatz 4, Ziffer 3, InvFG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz 3, Ziffer 8 c, Litera b, InvFG 1993“ durch die Wortfolge „§ 71 Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraphen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2011, treten am 1. September 2011 in Kraft.“

Ettl   Pribil