BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 17. August 2011

Teil römisch zwei

264. Verordnung:

Teilfondsverordnung – TFV

264. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Teilfonds bei Umbrella-Konstruktionen (Teilfondsverordnung – TFV)

Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 3, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 77, wird verordnet:

Buchhalterische Darstellung

Paragraph eins,

Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

Rechnungslegung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vorgaben des Paragraph 49, InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 2, InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 3, InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.
  2. Absatz 2,Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 49, Absatz 5, InvFG 2011 vorzunehmen.

Ermittlung des Wertes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt Paragraph 57, Absatz eins und 2 InvFG 2011.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Ettl   Pribil