BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 12. August 2011

Teil römisch zwei

259. Verordnung:

Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) (2. Novelle der ÄAO 2006)

259. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) geändert wird (2. Novelle der ÄAO 2006)

Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 7 und 24 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. römisch zwei Nr. 286, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9 Sonstige Ausbildungserfordernisse“ der Eintrag, „§ 9a Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes“ eingefügt, der Eintrag zu Paragraph 26, „Führung fachärztlicher Berufsbezeichnungen“ durch den Eintrag „Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen“ ersetzt, in der Anlage 15 nach dem Ausdruck „Gastroenterologie und Hepatologie,“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 27 nach dem Wort „Additivfächer“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 34 nach dem Wort „Additivfächer“ der Ausdruck „Geriatrie,“ eingefügt, in der Anlage 37 dem Ausdruck „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ der Ausdruck „und Additivfach Geriatrie“ angefügt und nach dem Eintrag „Anlage 45 Sonderfach Virologie“ der Eintrag „Anlage 46 Allgemeinmedizin Additivfach Geriatrie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Ausbildung in einem Additivfach“ bezeichnet die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Allgemeinmedizin oder dem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von zumindest drei Jahren im Sinne einer Schwerpunktausbildung zum Erwerb umfassend vertiefter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für eine besonders vertiefte allgemeinmedizinische oder fachärztliche Berufsausübung. Die Absolvierung der Additivfachausbildung führt zu keiner Erweiterung der fachärztlichen Berufsausübung auf andere Sonderfächer.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, entfallen der Absatz eins und die bisherige Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erfordernisse für die Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachausbildung) und Definition des Aufgabengebietes

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Eine Additivfachausbildung ist für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin auf dem Teilgebiet Geriatrie möglich. Die für Fachärztinnen/Fachärzte geltenden Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 20 Absatz eins, sind für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin gleichermaßen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Definition des Aufgabengebietes ergibt sich aus Anlage 46.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Geriatrie im Rahmen der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 19, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

Paragraph 26,

Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen und die von Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Additivfachbezeichnungen richten sich nach den auf Additivfachausbildungen hinweisenden Zusatzbezeichnungen, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen für in dieser Verordnung neu vorgesehene Additivfächer

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Definition des Aufgabengebietes im Teilgebiet Geriatrie, wie in den jeweiligen Anlagen zu dieser Verordnung angeführt, zurückgelegt und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer oder nachweislich gleichwertige Fortbildungsinhalte erworben haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Befristete Einführung des Additivfaches Neuropädiatrie

Paragraph 36,

Eine Ausbildung im Additivfach Neuropädiatrie darf nach Ablauf des 31. Dezember 2010 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 und nur im Rahmen des Sonderfaches Kinder- und Jugendheilkunde begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 37, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 19,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 36, samt Überschrift und die Anlagen 15, 27, 34, 37 und 46 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Der Anlage 15, 2. Abschnitt wird folgender Teil römisch zwölf angefügt:

„XII.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Inneren Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Innere Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Innere Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

Novellierungsanordnung 13, Der Anlage 27, 2. Abschnitt wird folgender Teil römisch drei angefügt:

„III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

Novellierungsanordnung 14, Der Anlage 34, 2. Abschnitt wird folgender Teil römisch drei angefügt:

„III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Physikalischen Medizin und Allgemeinen Rehabilitation, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 37 wird nach der Überschrift für den folgenden Abschnitt die Abschnittsüberschrift „1. Abschnitt“ eingefügt. Dem 1. Abschnitt wird folgender 2. Abschnitt angefügt:

„2. Abschnitt
Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind“

Novellierungsanordnung 16, Der Anlage 45 wird folgende Anlage 46 angefügt:

„Anlage 46

Allgemeinmedizin
Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die präventive, kurative, rehabilitative und palliative Betreuung von Patientinnen/Patienten im Gebiet der Allgemeinmedizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist.“

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