BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 12. August 2011

Teil II

258. Verordnung:

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

[CELEX-Nr.: 32008L0096]

258. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Auf Grund des Paragraph 5 d, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011,, wird verordnet:

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

Paragraph eins,

  1. Absatz einsWesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
    1. Ziffer eins
      die Definition der Straßenverkehrssicherheitsziele,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
    3. Ziffer 3
      die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
  2. Absatz 2Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
  3. Absatz 3Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
    2. Ziffer 2
      Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
    3. Ziffer 3
      Fahrgeschwindigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
    5. Ziffer 5
      Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse).
  4. Absatz 4Für Vorhaben nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Absatz eins, umfasst.

Straßenverkehrssicherheitsaudit

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.
  2. Absatz 2Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Witterungsverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Fahrgeschwindigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),
    4. Ziffer 4
      räumliche Linienführung,
    5. Ziffer 5
      Sichtverhältnisse,
    6. Ziffer 6
      Gestaltung von Knoten,
    7. Ziffer 7
      Trassierungsparameter in Lage und Höhe,
    8. Ziffer 8
      Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
    9. Ziffer 9
      Ausstattung mit Parkplätzen.
  3. Absatz 3Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Trassierung in Lage und Höhe,
    2. Ziffer 2
      Trassierungsparameter,
    3. Ziffer 3
      räumliche Linienführung,
    4. Ziffer 4
      Sichtverhältnisse,
    5. Ziffer 5
      Gestaltung von Knoten,
    6. Ziffer 6
      übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Straßenbeleuchtung,
    8. Ziffer 8
      Straßenausstattung,
    9. Ziffer 9
      Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
    10. Ziffer 10
      feststehende Hindernisse neben der Straße,
    11. Ziffer 11
      ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,
    12. Ziffer 12
      Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),
    13. Ziffer 13
      benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).
  4. Absatz 4Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,
    2. Ziffer 2
      Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),
    3. Ziffer 3
      Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
    4. Ziffer 4
      Zustand der Straßendecke.
  5. Absatz 5Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Auditbericht
    1. Ziffer eins
      für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,
    2. Ziffer 2
      für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe
    vorzulegen.
  6. Absatz 6Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Zuge einer Straßenverkehrssicherheitsanalyse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, BStG 1971 wird das gesamte in Betrieb befindliche Straßennetz, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  2. Absatz 2An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr einen Lokalaugenschein durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss.
  3. Absatz 3Ergebnis des Lokalaugenscheins ist ein Bericht zum jeweils untersuchten Straßenabschnitt, der
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung des untersuchten Straßenabschnitts,
    2. Ziffer 2
      einen Verweis auf eventuell früher verfasste Berichte über denselben Straßenabschnitt,
    3. Ziffer 3
      die Analyse etwaiger Unfallberichte,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Unfälle sowie der getöteten und schwer verletzten Personen in den vergangenen drei Jahren sowie
    5. Ziffer 5
      eine Liste unfallverhütender Maßnahmen, die kurz-, mittel- oder langfristig umsetzbar sind,
    enthält. Dieser Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsPrüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, BStG 1971 sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Freihaltung des Sichtraumes,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahndecke,
    3. Ziffer 3
      ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,
    4. Ziffer 4
      Vollständigkeit der Bodenmarkierung,
    5. Ziffer 5
      Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,
    6. Ziffer 6
      Funktionsfähigkeit vorhandener Notrufeinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Funktionsfähigkeit von Beleuchtungen.
  2. Absatz 2Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3Prüfinhalte der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, BStG 1971 sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Anlage- und Sichtverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Straßenausrüstung,
    3. Ziffer 3
      Informationsdarbietung und -aufnahme,
    4. Ziffer 4
      lichttechnische Gegebenheiten,
    5. Ziffer 5
      Erhaltungs- inklusive Fahrbahnzustand,
    6. Ziffer 6
      klimatische Einflüsse,
    7. Ziffer 7
      kollisionsmechanische Gefährdungen.
  4. Absatz 4Die Durchführung der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu erfolgen. Dieser hat die Ergebnisse der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Sanierungsvorschlägen in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  5. Absatz 5Sollten im Zuge der vertieften Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 5,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (Paragraph 5 a, BStG 1971) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landmanagement – Infrastruktur – Bautechnik oder einer mit diesen Studienrichtungen vergleichbaren Studienrichtung oder eines vergleichbaren Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. Litera c
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter
    oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. Litera c
      die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.

Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZiel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.
  2. Absatz 2Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. 319 vom 29.11.2008 Sitzung 59, umgesetzt.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bures

Anlage

Ausbildungsinhalte

Mindesteinheiten

Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich

1

Planungsgrundsätze der Straßentrassierung (Theorie- und Praxisteil)

4

Fahrbahnentwässerung

1

Straßenzustand

2

Unfallanalyse und Maßnahmen zur Sanierung von Unfall- und Gefahrenstellen

3

Nichtmotorisierter Verkehr (Fußgänger- und Radverkehr)

2

Motorisierter Zweiradverkehr

2

Großfahrzeugverkehr

2

Psychologische Aspekte im Straßenverkehr

2

Informationsaufnahme im Straßenverkehr

4

Lichttechnische Zusammenhänge

2

Verkehrstechnik und Straßenausrüstung

4

Verkehrssteuerung mit Verkehrslichtsignalanlagen

2

Erstellung eines Auditberichtes

2

Vertiefungseinheiten

3

Praktisches Auditbeispiel und Prüfung

4