Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 11. August 2011 |
Teil römisch zwei |
256. Verordnung: | Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungs- |
| verordnung – VSVV |
Aufgrund des Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG sowie des Paragraph 7, Absatz eins a, SpaltG jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird verordnet:
Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.
Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (Paragraph 8, Absatz eins, RAO, Paragraph 5, Absatz 4 a, NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (Paragraph 21, Absatz 2, RAO), der elektronischen Notarsignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.
Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, AktG, Paragraph 13, Ziffer 6, SpaltG, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, EU-VerschG, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.
Karl