BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. August 2011

Teil römisch zwei

256. Verordnung:

Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungs-

 

verordnung – VSVV

256. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei (Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung – VSVV)

Aufgrund des Paragraph 221 a, Absatz eins a, AktG sowie des Paragraph 7, Absatz eins a, SpaltG jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.

Paragraph 2,

Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (Paragraph 8, Absatz eins, RAO, Paragraph 5, Absatz 4 a, NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (Paragraph 21, Absatz 2, RAO), der elektronischen Notarsignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.

Paragraph 3,

Die Veröffentlichung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) oder den Spaltungsplan als pdf-Datei;
  2. Ziffer 2
    den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz SpaltG, Paragraph 8, Absatz 2, EU-VerschG, Paragraph 19, Absatz eins, SEG);
  3. Ziffer 3
    Metadaten zur Veröffentlichung entsprechend den vorgegebenen Eingabefeldern in der Anwendung.

Paragraph 4,

Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, AktG, Paragraph 13, Ziffer 6, SpaltG, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, EU-VerschG, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.

Karl