253. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. II Nr. 267/2004, geändert wird253. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2004,, geändert wird
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 153 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 2, 18, Absatz 2, 37, Absatz 3 und 153 Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. II Nr. 267/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende von § 2 Z 3 wird durch einen Beistrich ersetzt.Der Punkt am Ende von Paragraph 2, Ziffer 3, wird durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 2 wird folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.“Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß Paragraph 64, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.“
Bures