252. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, wird wie folgt geändert:Die Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Präambel wird der Klammerausdruck „(BStatG 2000)“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1,
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6,Verordnung (EG) Nr. 177 aus 2008, zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, Amtsblatt Nummer L 61 vom 05.03.2008 Seite 6,
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, undVerordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, und
in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.in Verbindung mit Anlage I Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Absatz 2, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:
zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000,
zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und
zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:
Jährlich:
die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
Vierteljährlich:
Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.
Monatlich:
Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Z 2 wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,“ eingefügt.In Paragraph 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1“ eingefügt.In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 wird nach dem Wort „Verwaltungsdaten“ die Wortfolge „sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt“ eingefügt.In Paragraph 5, wird nach dem Wort „Verwaltungsdaten“ die Wortfolge „sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis römisch eins auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:
Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,
Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,
Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,
Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember,
Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen: bis 18. des Monats.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend haben im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis römisch eins an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.“Nach Wegfall der in Absatz 3, genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Folgende §§ 10 und 11 samt Überschriften werden angefügt:Folgende Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften werden angefügt:
„Heranziehung von Daten der Bundesanstalt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen undmit dem für die Wanderungsstatistik gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und
„Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen unddie gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und römisch eins erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und
das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und römisch eins erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Verweisungen
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 210 vom 11.08.2010 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6;Verordnung (EG) Nr. 177 aus 2008, zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 61 vom 05.03.2008 Seite 6;
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 251/2009, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2009 S. 170;Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 251 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2009 Seite 170;
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,;
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;
Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.“Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Anhang lautet:
„Anhang
A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:
Alle im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese Person verfügbar ist
Finanzamts- und Steuernummer des Lohnzettelausstellers
Beginn und Ende des (Lohn)Zahlungszeitraums
sowie alle sonstigen im Lohnzettel ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer
B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:
Anrede wie z.B. „Firma“, Titel usw.
Gemeindekennziffer des Wohnortes
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
Finanzamts- und Steuernummer (mit Referatsnummer)
C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:
Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Anrede wie z.B. Titel usw.
Gemeindekennziffer des Wohnortes
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
Finanzamts- und Steuernummer
sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Sozialversicherungsnummer und Branchenkennzeichnung
D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:
Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Gemeindekennziffer des Wohnortes
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese Person verfügbar ist
sowie alle sonstigen im Bescheid ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Name, Anrede wie z.B. Titel etc., Adresse, Sozialversicherungsnummer, Branchenkennzeichnung und Finanzamts- und Steuernummer
E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:
Staatencode (bei ausländischer Postleitzahl)
Die Art und Höhe der bezogenen Transferzahlung
Datum des Beginns und des Endes des Bezugs der Transferzahlung
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen (falls vorhanden und falls kein bPK für diese Person verfügbar ist)
F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:
Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Anrede wie z.B. Titel, „Firma“, „Verein“ usw.
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
Finanzamts- und Steuernummer
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung und Bezugskonto II sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung und Bezugskonto römisch zwei
G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:
Alle im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Anrede wie z.B. „Firma“, „Verein“ usw.
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
Finanzamts- und Steuernummer
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung
H. Zu erhebende Merkmale für Steuerpflichtige, deren Finanzamts- oder/und Steuernummer sich seit der jeweils vorigen Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich geändert hat:
Nummer des früheren Finanzamts
Nummer des neuen Finanzamts
Datum der Änderung der Steuernummer (Abtretung)
Datum der Löschung der alten Steuernummer
Indikation zur Änderung der Steuernummer
UID-Nummer (falls vorhanden)
I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:römisch eins. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:
Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
Anrede wie z.B. „Firma“, „Verein“ usw.
Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Finanzamts- und Steuernummer
Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
sowie alle sonstigen in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen und EDV-mäßig ge-speicherten Merkmale“
Fekter Hundstorfer Mitterlehner