BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 9. August 2011

Teil römisch zwei

252. Verordnung:

Änderung der Steuerstatistik-Verordnung

252. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In der Präambel wird der Klammerausdruck „(BStatG 2000)“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 177 aus 2008, zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, Amtsblatt Nummer L 61 vom 05.03.2008 Seite 6,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, und
    in Verbindung mit Anlage I Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Absatz 2, zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
    2. Ziffer 2
      zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000,
    3. Ziffer 3
      zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und
    4. Ziffer 4
      zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Jährlich:
    1. Litera a
      die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
    2. Litera b
      die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
  2. Ziffer 2
    Vierteljährlich:
    Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.
  3. Ziffer 3
    Monatlich:
    Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, wird nach dem Wort „Verwaltungsdaten“ die Wortfolge „sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis römisch eins auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,
  2. Ziffer 2
    Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,
  3. Ziffer 3
    Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,
  4. Ziffer 4
    Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember,
  5. Ziffer 5
    Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen: bis 18. des Monats.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend haben im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraphen 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis römisch eins an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Nach Wegfall der in Absatz 3, genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.“

Novellierungsanordnung 11, Folgende Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften werden angefügt:

„Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale
    1. Ziffer eins
      mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und
    2. Ziffer 2
      „Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten
    1. Ziffer eins
      die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und römisch eins erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und
    2. Ziffer 2
      das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und römisch eins erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Verweisungen

Paragraph 11,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 210 vom 11.08.2010 Seite 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 177 aus 2008, zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 61 vom 05.03.2008 Seite 6;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 13, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 251 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2009 Seite 170;
  4. Ziffer 4
    Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,;
  5. Ziffer 5
    Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,;
  6. Ziffer 6
    Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,.“

Novellierungsanordnung 12, Der Anhang lautet:

„Anhang
A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:

B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:

C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:

D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:

E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:

F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:

G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:

H. Zu erhebende Merkmale für Steuerpflichtige, deren Finanzamts- oder/und Steuernummer sich seit der jeweils vorigen Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich geändert hat:

römisch eins. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:

Fekter   Hundstorfer   Mitterlehner