24. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung – RPV)
Auf Grund des § 20 Abs. 2a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 2 a, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung. Diese Verordnung ist auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß Paragraph 17, PKG oder einer Übertragung gemäß Paragraph 41, PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
Rechnungszins
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.
(2)Absatz 2,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, nicht überschreiten.
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.
(2)Absatz 2,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung), BGBl. II Nr. 597/2003, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2003,, außer Kraft.
Pribil Ettl