238. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 27, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Zustellformularverordnung 1982 – ZustFormV, BGBl. Nr. 600/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008, wird wie folgt geändert:Die Zustellformularverordnung 1982 – ZustFormV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 entfällt.Paragraph 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 3a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“; Abs. 3 und 4 entfallen.Der bisherige Paragraph 3 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“; Absatz 3 und 4 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3a (§ 3 neu) wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3 a, (Paragraph 3, neu) wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:Für die in den Paragraphen eins, und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
In den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2)Absatz 2,Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:Für die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu Paragraph 35, Absatz 2, des Zustellgesetzes gilt außerdem:
Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.“Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.“Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 3 a, (Paragraph 3, neu) und Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2011, treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3 und Paragraph 3 a, Absatz 3 und 4 außer Kraft und entfällt Paragraph 5,
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
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