BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 26. Juli 2011

Teil römisch zwei

236. Verordnung:

Milchquotenzuteilungsverordnung 2011

236. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Milchquoten im Zwölfmonatszeitraum 2011 aus 2012, (Milchquotenzuteilungsverordnung 2011)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1, und
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, Amtsblatt Nummer L 94 vom 31.3.2004 Seite 22.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuteilungsmenge

Paragraph 3,

Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2011 aus 2012, werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2011 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 31. August 2011 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2011 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 31. August 2011 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Zuteilungsbemessung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2011 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

Zuteilung

Paragraph 6,

Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2011 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Berlakovich