BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. Juli 2011

Teil römisch zwei

231. Verordnung:

Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr

 

[CELEX-Nr.: 32009L0031, 32010L0075]

231. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 7, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EG-K mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Einrichtungen, deren erste Errichtung nach dem 25. Juni 2009 genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Einrichtungen zur Abscheidung und Kompression von CO2 sind mit den Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EG-K unmittelbar verbundene Einrichtungen im Sinne des Absatz eins,

Genehmigungsanforderungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat – zusätzlich zu den in Paragraph 6, EG-K genannten Unterlagen - Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
    2. Ziffer 2
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
    3. Ziffer 3
      technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2-Abscheidung.
  2. Absatz 2,Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Absatz eins, der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. Paragraph 3, gilt diesfalls sinngemäß.

Genehmigungsverfahren, Genehmigungsbescheid

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Sind die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt, so legt die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 8, EG-K ergehenden Bescheid fest, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.
  3. Absatz 3,Sind die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Absatz 2, zu enthalten.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 4,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 309 vom 27.11.2001 Seite 1, sowie die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.1.2008 Seite 8, jeweils in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 114, und der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, umgesetzt.

Mitterlehner