220. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Sachverständige und Dolmetscher können ihre Gutachten bzw. Übersetzungen über die Website „www.des.justiz.gv.at“ elektronisch einbringen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, übermittelt werden. Schriftsätze nach Paragraphen eins und 2 AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, und nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006, zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30.12.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) gemäß § 2 Z 1 Signaturgesetz (SigG) ausgestellt sind, zu verwenden (§ 89c Abs. 2 Z 2 GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Signaturgesetz (SigG) ausgestellt sind, zu verwenden (Paragraph 89 c, Absatz 2, Ziffer 2, GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a)Litera a a) Abs. 1 lautet:
Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf die die §§ 18a bis 18c Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.“Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf die die Paragraphen 18 a bis 18 c Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.“
b)Litera b b) nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Übermittlung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 – GBG, BGBl. Nr. 39/1955) und des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dassDie Übermittlung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung (Paragraph 53, Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 – GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) und des Rangordnungsbeschlusses zur Ausnützung der Rangordnung hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass
auf die Einstellung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung und des Rangordnungsbeschlusses in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird undauf die Einstellung des Gesuchs auf Anmerkung der Rangordnung und des Rangordnungsbeschlusses in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird und
zur Ausnützung der Rangordnung der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“zur Ausnützung der Rangordnung der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird.“
c)Litera c c) Der letzte Satz im Abs. 2 entfällt.
Der letzte Satz im Absatz 2, entfällt.
d)Litera d d) Abs. 3 lautet:
Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als 30 Wohnungseigentumsobjekten.“Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als 30 Wohnungseigentumsobjekten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11 Abs. 1g wird folgender Abs. 1h eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins g, wird folgender Absatz eins h, eingefügt:
„(1h)Absatz eins h,§ 1 Abs. 1b, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 10, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Karl