BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. Jänner 2011

Teil römisch zwei

22. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

22. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz 4, 19, Absatz 3, 39, Absatz 2, 66, Absatz 5 und 153 Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der gesamten Verordnung einschließlich des Titels wird der Ausdruck „Schiffahrt“ bzw. „schiffahrt“ sowohl einzeln stehend als auch in zusammengesetzten Begriffen durch den Ausdruck „Schifffahrt“ bzw. „schifffahrt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „dem Gewässer“ durch den Ausdruck „Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „sowie“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Punkt und wird das Wort „sowie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. Ziffer 4
    den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die direkten Personalkosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.

    Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
      1. Litera a
        50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
      2. Litera b
        100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
    2. Ziffer 2
      für jede angefangene halbe Stunde:
      1. Litera a
        je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
      2. Litera b
        22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abschluss der Arbeiten“ die Wortfolge „bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Der erste Satz des Paragraph 9, wird Absatz eins

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, treten Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2011, mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Bures