BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. Jänner 2011

Teil römisch zwei

21. Verordnung:

Änderung der Schiffstechnikverordnung

21. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 107, 109, Absatz 7 und Absatz 113, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 31“ durch den Ausdruck „§ 34“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
  2. Absatz 5,Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Absatz 4, sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Gemeinschaftszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 wird in der Überschrift der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 3 wird in der Überschrift der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 3 wird in Artikel 4.01 nach dem Ausdruck „Artikel 4.01“ der Ausdruck „Artikel 4.02“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 3 wird in Artikel 7.01 nach dem Ausdruck „ Artikel 7.04 Absatz eins, 2, 8, der Ausdruck „ Artikel 7.05“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 3 wird dem Artikel 8a.01 folgender Satz angefügt:

„Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.“

Novellierungsanordnung 11, Artikel 3.02 Absatz 2, der Anlage 4 lautet:

  1. Absatz 2,Für Rafts, die nicht älter als 10 Jahre sind und für die nachgewiesen wird, dass sie der ÖNORM römisch fünf 5868:2000 entsprechen, entfällt die Erstüberprüfung. Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Artikel 3.03 Absatz 5, der Anlage 4 wird im ersten Satz das Wort „müssen“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Artikel 3.03 Absatz 7, der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Absatz 6, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Artikel 3.03 Absatz 8, der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Artikel 3.03 Absatz 9, der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 16, Artikel 3.04 Absatz eins, Litera a, der Anlage 4 lautet:

  1. Litera a
    bis 3 Personen:              290 cm“

Novellierungsanordnung 17, Dem Artikel 3.04 Absatz 3, der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.“

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 5, Teil 6 – Muster der Zulassungsurkunde für Rafts, werden auf der Rückseite in der Rubrik „Abmessungen“ der Begriff „Verdrängung“ durch den Begriff „Höchstzulässige Nutzlast“ und der Begriff „Tragfähigkeit“ durch den Begriff „Maximal zulässige Zuladung“ ersetzt.

Bures