BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Juni 2011

Teil römisch zwei

205. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Integrationsvereinbarung

205. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Integrationsvereinbarung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz 3, 14 a, Absatz 6, 14 b, Absatz 4 und 16 Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird – hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen – verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Alphabetisierungskurse und“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „rechtliche Grundlagen der Institution,“ die Wortfolge „Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen“ eingefügt und das Wort „Kurszeiten“ durch die Wortfolge „Informationen über Kurszeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurricula (Anlage A und B)“ durch die Wortfolge „der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „rechtlichen Grundlagen des Kursträgers,“ die Wortfolge „die eingesetzten Lehrkräfte,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:
    1. Ziffer eins
      eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch ein
      1. Litera a
        abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder
      2. Litera b
        abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis
      und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
    2. Ziffer 2
      ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer lebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
    3. Ziffer 3
      einen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung oder an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder
    4. Ziffer 4
      eine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (Paragraph 8, Absatz 2,) abzunehmen“ und wird die Wortfolge „und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Anlage A oder B“ durch die Wortfolge „Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Rahmencurricula für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (Anlage A und B)“ durch die Wortfolge „dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Inhalte des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des Deutsch-Integrationskurses“ durch die Wortfolge „den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 8, Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 7, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 7 und 8 samt Überschriften lauten:

„Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
  2. Absatz 2,Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Abschlussprüfung durch den ÖIF

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.
  2. Absatz 2,Die Abschlussprüfung ist
    1. Ziffer eins
      durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts
    durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten.
  4. Absatz 4,Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.
  5. Absatz 5,Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.
  7. Absatz 7,Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG zulässig. Absatz eins bis 5 gelten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 Absatz 5, Ziffer 5, durch das Zitat „§ 14a Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Telc GmbH.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
    1. Ziffer eins
      auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
    2. Ziffer 2
      auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    verfügt.
  2. Absatz 3,Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
  3. Absatz 4,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, lautet:

  1. Absatz eins,Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  2. Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
  3. Absatz 3,Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins, gilt.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 18, Der Inhalt des bisherigen Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3 und 7, 2, 3 Absatz eins, 4, Absatz eins, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 81, Absatz 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.“

Novellierungsanordnung 19, Die Anlagen A und B lauten:

(siehe unter Anlagen)

Novellierungsanordnung 20, Die Anlagen C und D entfallen.

Mikl-Leitner