BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Juni 2011

Teil römisch zwei

197. Verordnung:

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter

197. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z.B. Senf oder Ketchuppumpen.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

Entgelte

Paragraph 2,

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 5,61 € zu berechnen.

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Sonstige Ansprüche

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 5,

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2011 festgesetzt.

Lukowitsch