188. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Vereinbarung betreffend Abänderungen des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2010 ab 1. Jänner 2011 (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2011) zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Juni 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung der Vereinbarung betreffend Abänderungen des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2010 ab 1. Jänner 2011 (ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2011)
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
Räumlich: für die Republik Österreich
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
Die zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Vereinbarung betreffend Abänderungen des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2010 ab 1. Jänner 2011 (ÖRK-Kollektivvertragsabschlusss 2011),
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 226/2011 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 25. Mai 2011 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 226 aus 2011, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 25. Mai 2011 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen. Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in Paragraph eins, Litera a, angeführten Fachbereiche beziehen.
Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen Änderungen der bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
Abschnitt V Z 1Abschnitt römisch fünf Ziffer eins
Abschnitt VI Z 6Abschnitt römisch sechs Ziffer 6
Abschnitt VIII Z 4.Abschnitt römisch acht Ziffer 4,
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2)Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2011 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Ritzberger-Moser