BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 21. Juni 2011

Teil römisch zwei

187. Verordnung:

Änderung der Ökodesign-Verordnung 2007

 

[CELEX-Nr.: 32009L0125]

187. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ökodesign-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 2, 8, Absatz 2 und Absatz 4, des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, und
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 69, Absatz eins und 71 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,,

wird verordnet:

Die Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung sowie in Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „energiebetriebene Produkte“ bzw. deren jeweilige grammatikalische Form durch die Wortfolge „energieverbrauchsrelevante Produkte“ in ihrer jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung von Paragraph 5, “CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung“ und jene von Paragraph 15, „Durchführungsmaßnahmen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in Paragraph 2, Ziffer 30, definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ – kurz als „Produkt“ bezeichnet – einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6, 8 bis 14, 20 bis 22, 24 bis 26 und 29, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 8, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 9, Absatz eins bis 4, Paragraph 11,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 3,, sowie in Anlage römisch eins erster Absatz, Überschrift zu Teil 1, Teil 1 Ziffer eins Punkt eins, Litera f und Teil 3 Ziffer eins,, und in Anlage römisch zwei erster und zweiter Absatz und Ziffer 2, wird die Wortfolge „energiebetriebene Produkte“ bzw. deren jeweilige grammatikalische Form durch das Wort „Produkte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form - erforderlichenfalls unter Hinzufügung der bezüglichen Präposition - ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Ziffer 28, wird die Wortfolge „ChemG 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997“ durch die Wortfolge „ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 29,, Paragraph 7, Absatz 4 und 8 sowie in Paragraph 10, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 29, wird am Ende an Stelle des Punktes ein Semikolon gesetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, wird folgende Ziffer 30, angefügt:

  1. Ziffer 30
    „ergänzende Rechtsvorschriften“ zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Ziffer eins, wird das Wort „oder“ durch die Wortkombination „und/oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Ziffer 2,, der Überschrift zu Paragraph 5 und in Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Konformitätserklärung“ durch die Wortkombination „EG-Konformitätserklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anlage römisch sechs genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „wenn die Konformität hergestellt ist“ durch die Wortfolge „wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Anlage V“ durch die Bezeichnung „Anlage IV“ und die Bezeichnung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „von einer ergänzenden Verordnung“ durch die Wortfolge „von einer ergänzenden Rechtsvorschrift“, die Bezeichnung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ und die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L vom 24.04.2001 Seite 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Bezeichnung „Anlage VI“ durch die Bezeichnung „Anlage V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000“ durch die Wortfolge „im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, über das EU-Umweltzeichen“, die Wortfolge „dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren“ durch die Wortfolge „dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 2, sowie in Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2009/125/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14, Ziffer 2, wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

Durchführungsmaßnahmen

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen sind als ergänzende Rechtsvorschriften zu dieser Verordnung zusammen mit dieser Verordnung anzuwenden, die jene zusätzlichen Bestimmungen festlegt, die von den ergänzenden Rechtsvorschriften nicht erfasst werden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Anlage römisch vier wird in Anlage römisch sechs umbenannt und erhält die Überschrift „EG-Konformitätserklärung (gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)“.

Novellierungsanordnung 26, Anlage römisch fünf wird in Anlage römisch vier umbenannt.

Novellierungsanordnung 27, In Anlage römisch vier Ziffer 2, Litera a, entfällt das Wort „energiebetriebenen“.

Novellierungsanordnung 28, Anlage römisch sechs wird in Anlage römisch fünf umbenannt und lautet:

„Anlage römisch fünf Managementsystem für die Konformitätsbewertung (gemäß Paragraph 8,)

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Für die Bewertung der Konformität des Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. Ziffer 3
    Umweltkomponenten des Managementsystems
    Unter dieser Ziffer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.
    1. 3 Punkt eins
      Umweltorientierte Produktpolitik
    Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln ( sofern die ergänzende Rechtsvorschrift dies vorschreibt (, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
    1. Litera a
      die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
    2. Litera b
      die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
    3. Litera c
      die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
    4. Litera d
      die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;
    5. Litera e
      das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
    1. 3 Punkt 2
      Planung
    Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
    1. Litera a
      Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
    2. Litera b
      Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
    3. Litera c
      ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
    1. 3 Punkt 3
      Durchführung und Unterlagen
      1. 3 Punkt 3 Punkt eins
        Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
      2. Litera a
        Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.
      3. Litera b
        Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
      4. Litera c
        Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
      5. 3 Punkt 3 Punkt 2
        Die Unterlagen zu dem Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
      6. Litera a
        eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
      7. Litera b
        die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
      8. Litera c
        das ökologische Profil, sofern dies die ergänzende Rechtsvorschrift verlangt;
      9. Litera d
        die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Verordnung;
      10. Litera e
        Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Paragraph 10, angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der ergänzenden Verordnung nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;
      11. Litera f
        die nach Anlage römisch eins Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.
    2. 3 Punkt 4
      Prüfungen und Abstellung von Mängeln
      1. 3 Punkt 4 Punkt eins
        Der Hersteller muss
      2. Litera a
        alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden ergänzenden Verordnung hergestellt wird;
      3. Litera b
        Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
      4. Litera c
        mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.“

Novellierungsanordnung 29, Anlage römisch sieben lautet:

„Anlage römisch sieben Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß Paragraph 15,)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die genaue Definition der von ihr erfassten Produktart(en);
  2. Ziffer 2
    die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
    1. Litera a
      bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anlage römisch eins Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage römisch eins Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
    2. Litera b
      bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  3. Ziffer 3
    die in Anlage römisch eins Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  4. Ziffer 4
    die Anforderungen an die Installation des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  5. Ziffer 5
    die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG,
    1. Litera a
      wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
    2. Litera b
      gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter;
    sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
  7. Ziffer 7
    die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  8. Ziffer 8
    die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  9. Ziffer 9
    das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.“

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift von Anlage römisch acht lautet:

„Selbstregulierung (gemäß Paragraph 16,)“.

Novellierungsanordnung 31, Anlage römisch acht Ziffer 8, lautet:

8. Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung der Richtlinie 2009/125/EG einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher, nämlich solche der Gesundheit und Lebensqualität und wirtschaftliche Belange, sind zu wahren.“

Novellierungsanordnung 32, Anlage römisch acht Ziffer 9, lautet:

9. Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize – Druck des Marktes, Besteuerung und nationales Recht – den an der Selbstregulierungsinitiative Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.“

Mitterlehner