BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 20. Juni 2011

Teil römisch zwei

182. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz

182. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz geändert wird

Auf Grund des Paragraph 75, Absatz 8, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz (Großkreditevidenzaustauschverordnung – GKE-AustauschV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die folgende  Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Banca Naţională a României”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „obligi“ durch das Wort „Obligi“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in Paragraph eins, genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird das Wort „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt:

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Ettl              Pribil