BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Mai 2011

Teil römisch zwei

171. Verordnung:

Änderung der Saatgutverordnung 2006

 

[CELEX-Nr.: 32010L0060]

171. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgutverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 4 und 5 Absatz 4, des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:

Die Saatgutverordnung 2006, BGBl. römisch zwei Nr. 417, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2010/60/EU mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt, Amtsblatt Nummer L 228 vom 31.8.2010 Seite 10.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten“ durch die Wortfolge „Der Austausch von Saatgut nicht nach den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Saatgutverkehr“ der Ausdruck „- ausgenommen solche, die unter die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift lautet:

„Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten sowie Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten von Gemüse hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinien 2008/62/EG und 2009/145/EG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG für landwirtschaftliche Arten und der Artikel 4, 5, 22 und 23 der Richtlinie 2009/145/EG für Gemüsearten zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Bei landwirtschaftlichen Arten wird die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten zu veröffentlichen. Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2010/60/EU sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festzulegen.
  5. Absatz 5,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 20, zweiter Satz und Artikel 21, der Richtlinie 2008/62/EG sowie im Sinne von Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 33 und Artikel 34, der Richtlinie 2009/145/EG zu erstatten.“

Berlakovich