Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 25. Mai 2011 |
Teil römisch zwei |
168. Kundmachung: | Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2011 |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2011 festzusetzen ist, beträgt 2 122 282 €.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2010 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
Fekter