BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 25. Mai 2011

Teil römisch zwei

168. Kundmachung:

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2011

168. Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2011

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Paragraph eins,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2011 festzusetzen ist, beträgt 2 122 282 €.

Paragraph 2,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2011 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2010 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

  1. Ziffer eins
    für das Burgenland:                            49 050 €;
  2. Ziffer 2
    für das Land Kärnten:                            120 931 €;
  3. Ziffer 3
    für das Land Niederösterreich:              311 447 €;
  4. Ziffer 4
    für das Land Oberösterreich:              299 041 €;
  5. Ziffer 5
    für das Land Salzburg:                            132 134 €;
  6. Ziffer 6
    für das Land Steiermark:                            241 630 €;
  7. Ziffer 7
    für das Land Tirol:                            164 621 €;
  8. Ziffer 8
    für das Land Vorarlberg:                            88 275 €;
  9. Ziffer 9
    für das Land Wien:                            493 221 €.

Fekter