BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 23. Mai 2011

Teil römisch zwei

165. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

165. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 und Absatz 4, 22, 28 und 32 Absatz 3, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 5, wird der Satz „Die einzelnen erforderlichen finanziellen Mittel des genehmigten Programms dürfen max. um 20% abgeändert werden.“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Erstellung des Fachgutachtens hat – insbesondere im Falle einer großen Anzahl an Einzelausgaben – die Bewertung der Einzelausgaben auch in Bezug auf die Gesamtheit des Absatzförderungsprogramms zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, Absatz 5,  wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Investition erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Der letzte Satz in Anhang römisch eins Litera b und der vorletzte Satz in Anhang römisch eins Litera d, lauten wie folgt:

„Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers sind nicht förderbar.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Anhang römisch eins wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Absatz f,
    Generell nicht förderbare Ausgaben sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren.“

Berlakovich