161. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund
der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 3 sowie 7a Abs. 8 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010,der Paragraphen 5, Absatz 3, 7, Absatz 2 und 3 sowie 7a Absatz 8, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,,
der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2011, undder Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011,, und
der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6,der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002)“ durch den Klammerausdruck „(§ 54 Abs. 9 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:
Doktoratsstudien und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten Kennzahl ist das Doktoratscurriculum und mittels der dritten Kennzahl ist das Dissertationsgebiet anzugeben.
Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.“Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.“Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 8 lautet:Paragraph 7, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.“Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7a entfällt.Paragraph 7 a, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 12, Absatz 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,§ 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“Paragraph 7 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 lit. b in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.“Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Z 3.3 wird der Ausdruck „Diplomarbeit“ durch „Diplom- bzw. Masterarbeit“ ersetzt.In Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 3, wird der Ausdruck „Diplomarbeit“ durch „Diplom- bzw. Masterarbeit“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Anlage 3 Z 2.1 lautet:Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, lautet:
„2.1 Aufbau der Personendatensätze
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Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
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1
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Matrikelnummer
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|
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2
|
meldende Universität
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codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
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3
|
Familienname
|
|
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4
|
Vorname/n
|
|
|
5
|
Geburtsdatum (JJJJMMTT)
|
|
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6
|
Staatsangehörigkeit
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
7
|
Geschlecht
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M, W
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|
8
|
akademische/r Grad/e vor dem Namen
|
|
|
9
|
akademische/r Grad/e nach dem Namen
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|
|
10
|
Staat der Anschrift am Heimatort
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
11
|
Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
|
|
|
12
|
Heimatort
|
|
|
13
|
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
|
|
|
14
|
Staat der Zustelladresse
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
15
|
Postleitzahl der Zustelladresse
|
|
|
16
|
Ort der Zustelladresse
|
|
|
17
|
Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
|
|
|
18
|
C/O-Name
|
|
|
19
|
Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
|
|
|
20
|
Bezugssemester
|
|
|
21
|
Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
|
3.2
|
|
22
|
Kennzeichnung für die Personenzählung PO
|
3.3
|
|
23
|
Studienbeitragsstatus
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
24
|
E-Mail-Adresse“
|
|
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 3 Z 2.3 lautet:Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 3, lautet:
„2.3 Aufbau der Studiendatensätze
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Lfd. Nr.
|
Feldinhalt
|
Anmerkungen
|
|
1
|
Matrikelnummer
|
|
|
2
|
meldende Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
3
|
Bezugssemester
|
|
|
4
|
Kennzeichnung Studiengesetz
|
3.6
|
|
5
|
Universität der Zulassung
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
6
|
Kennzahl-1 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
7
|
Kennzahl-2 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
8
|
Kennzahl-3 des Studiums
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
9
|
zweite Universität
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
10
|
Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
|
3.7
|
|
11
|
Form der allgemeinen Universitätsreife
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
12
|
Datum der allgemeinen Universitätsreife
|
3.1
|
|
13
|
Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
14
|
Zulassungsstatus
|
3.8
|
|
15
|
Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
|
3.9
|
|
16
|
Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
|
3.9
|
|
17
|
Meldung der Fortsetzung des Studiums
|
3.10
|
|
18
|
Mobilitätsprogramm
|
codiert (§ 5); 3.4codiert (Paragraph 5,); 3.4
|
|
19
|
Gastland des Auslandsaufenthaltes
|
codiert (§ 5)codiert (Paragraph 5,)
|
|
20
|
Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
|
3.11“
|
14.Novellierungsanordnung 14, Die ersten beiden Sätze von Anlage 3 Z 3 lauten:Die ersten beiden Sätze von Anlage 3 Ziffer 3, lauten:
„Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 3 wird der Z 3.9 am Ende folgender Satz angefügt:In Anlage 3 wird der Ziffer 3 Punkt 9, am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.“
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 4 Z 3.7 und 3.8 lauten:Anlage 4 Ziffer 3 Punkt 7 und 3 Punkt 8 lauten:
Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges,
Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit
Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
zu § 9 Abs. 2
zu Paragraph 9, Absatz 2,
Statistik der Studierenden
1. Allgemeine Zählbedingung
Für die Zählung der Studierenden eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war. Studien sind darüber hinaus nur zu berücksichtigen, sofern sie zur Fortsetzung gemeldet waren.
2. Definition von Personenmengen (P) 2.1 PU - Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
2.2 PN - Neuzugelassene Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen.
2.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
2.4 PI – Studierende im ersten Semester
sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 3.2) zuzuordnen.mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Ziffer 3 Punkt 2,) zuzuordnen.
2.5 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.6 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
2.7 PA Absolvent/inn/en
sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Definition von Studienmengen (S)
3.1 SB - belegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
3.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
Kriterien:
Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen.das Studium ist gemäß Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 9, mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen.
3.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
3.4 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
Kriterien:
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
3.5 SA abgeschlossene Studien
sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.
Kriterien:
ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
4. Ergänzende Statistikregeln
Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
4.5.14 Punkt 5 Punkt eins
die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).“
Töchterle