BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 20. Mai 2011

Teil römisch zwei

161. Verordnung:

Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

161. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 5, Absatz 3, 7, Absatz 2 und 3 sowie 7a Absatz 8, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2010,,
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011,, und
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6,
wird verordnet:

Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    Doktoratsstudien und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten Kennzahl ist das Doktoratscurriculum und mittels der dritten Kennzahl ist das Dissertationsgebiet anzugeben.
  2. Ziffer 3
    Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Universitäten und die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002) nach Maßgabe der Anlage 6 zu überlassen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle Semester und die fünf unmittelbar vorausgehenden Semester übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 12, Absatz 3 und die Anlagen 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 7 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, dürfen weiterhin gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung codiert werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 3, wird der Ausdruck „Diplomarbeit“ durch „Diplom- bzw. Masterarbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, lautet:

„2.1 Aufbau der Personendatensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (Paragraph 5,)

3

Familienname

 

4

Vorname/n

 

5

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

 

6

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 5,)

7

Geschlecht

M, W

8

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

9

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

10

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (Paragraph 5,)

11

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

12

Heimatort

 

13

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

14

Staat der Zustelladresse

codiert (Paragraph 5,)

15

Postleitzahl der Zustelladresse

 

16

Ort der Zustelladresse

 

17

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

18

C/O-Name

 

19

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

20

Bezugssemester

 

21

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

3.2

22

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

3.3

23

Studienbeitragsstatus

codiert (Paragraph 5,)

24

E-Mail-Adresse“

 

Novellierungsanordnung 13, Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 3, lautet:

„2.3 Aufbau der Studiendatensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (Paragraph 5,)

3

Bezugssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.6

5

Universität der Zulassung

codiert (Paragraph 5,)

6

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

7

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

8

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 5,)

9

zweite Universität

codiert (Paragraph 5,)

10

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)

3.7

11

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 5,)

12

Datum der allgemeinen Universitätsreife

3.1

13

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 5,)

14

Zulassungsstatus

3.8

15

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

3.9

16

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

3.9

17

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3.10

18

Mobilitätsprogramm

codiert (Paragraph 5,); 3.4

19

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (Paragraph 5,)

20

Beendigungsdatum (JJJJMMTT)

3.11“

Novellierungsanordnung 14, Die ersten beiden Sätze von Anlage 3 Ziffer 3, lauten:

„Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 3 wird der Ziffer 3 Punkt 9, am Ende folgender Satz angefügt:

„Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.“

Novellierungsanordnung 16, Anlage 4 Ziffer 3 Punkt 7 und 3 Punkt 8 lauten:

  1. 3 Punkt 7
    Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-2) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern überlassen wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
  2. 3 Punkt 8
    Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:
    1. leer:
      noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
    2. R
      den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung, 1. Rigorosum)
    3. W
      den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung, 2. Rigorosum)
    4. S
      abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, letztes Rigorosum, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
    5. P
      (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
    6. U
      Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges,

               Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

Bei den Codes R, W und S überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertige den niedrigerwertigen.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage 5 lautet:

„Anlage 5 zu Paragraph 9, Absatz 2,

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war. Studien sind darüber hinaus nur zu berücksichtigen, sofern sie zur Fortsetzung gemeldet waren.

2. Definition von Personenmengen (P) 2.1 PU - Studierende

              Kriterien:

2.2 PN - Neuzugelassene Studierende

              Kriterien:

2.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende

              Kriterien:

2.4 PI – Studierende im ersten Semester

              Kriterien:

2.5 PE - Erstzugelassene

              Kriterien:

2.6 PM - Mitbeleger/innen

              Kriterien:

2.7 PA Absolvent/inn/en

              Kriterien:

  1. Ziffer 3
    Definition von Studienmengen (S)

3.1 SB - belegte Studien

              Kriterien:

3.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

              Kriterien:

3.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

              Kriterien:

3.4 SM - mitbelegte Studien

              Kriterien:

3.5 SA abgeschlossene Studien

              Kriterien:

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
  2. 4 Punkt 2
    Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
  3. 4 Punkt 3
    Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  4. 4 Punkt 4
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  5. 4 Punkt 5
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
    1. 4 Punkt 5 Punkt eins
      die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
    2. 4 Punkt 5 Punkt 2
      die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
    3. 4 Punkt 5 Punkt 3
      die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).“

Töchterle