Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 13. Mai 2011 |
Teil römisch zwei |
158. Verordnung: | Das Inverkehrbringen, der Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,, wird verordnet:
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.
Paragraph eins, gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import, und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2009,, außer Kraft.
Stöger
Naphthoyl-Indole und Naphthylmethyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst eines 3-(1-Naphthoyl)indol oder 1H-Indol-3-yl-(1-Naphthyl)methan abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthoylpyrrole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-(1-Naphthoyl)pyrrol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Pyrrol-Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Pyrrol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff, oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthylmethyl-Indene:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 1-(1-Naphthylmethyl)inden abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der 3-Position des Inden Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Inden Ring oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Phenylacetyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-Phenylacetylindol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Cyclohexyl-Phenole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 2-(3-Hydroxycyclohexyl)phenol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der 5-Position des Phenol Ring einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) an jeder (freien) Position des Cyclohexyl-Rings (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist.