BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. Mai 2011

Teil römisch zwei

157. Verordnung:

Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

 

[CELEX-Nr.: 32010L0067, 32010L0069]

157. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:

Die ZuV, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe, Amtsblatt Nummer L 354 vom 31. 12. 2008, Seite 16, in Lebensmitteln gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1. 2. 2002, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Waren für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 9, werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„- Richtlinie 2010/67/EU vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 21. Oktober 2010“

- Richtlinie 2010/69/EU vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 279 vom 23. Oktober 2010“

Novellierungsanordnung 7, In Anhang römisch zwei erhält der Eintrag für „Zubereitungen aus frischem Faschierten/Hackfleisch, vorverpackt“ folgende Fassung:

„Zubereitungen aus frischem Faschierten/

E 261

Kaliumacetat

quantum satis“

Hackfleisch vorverpackt

E 262i

Natriumacetat

 
 

E 262ii

Natriumhydrogenacetat

 
 

E 300

Ascorbinsäure

 
 

E 301

Natriumascorbat

 
 

E 302

Calciumascorbat

 
 

E 325

Natriumlactat

 
 

E 326

Kaliumlactat

 
 

E 330

Citronensäure

 
 

E 331

Natriumcitrate

 
 

E 332

Kaliumcitrate

 
 

E 333

Calciumcitrate

 

Novellierungsanordnung 8, Dem Anhang römisch zwei wird folgender Eintrag angefügt:

„Nicht aromatisierte, mit lebenden

E 406

Agar-Agar

quantum satis“

Bakterien fermentierte

E 407

Carrageen

 

Rahm/Sahneerzeugnisse und

E 410

Johannisbrotkernmehl

 

Ersatzerzeugnisse mit einem

E 412

Guarkernmehl

 

Fettgehalt von weniger als 20 %

E 415

Xanthan

 
 

E 440

Pektine

 
 

E 460

Cellulose

 
 

E 466

Carboxymethylcellulose

 
 

E 471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

 
 

E 1404

Oxidierte Stärke

 
 

E 1410

Monostärkephosphat

 
 

E 1412

Distärkephosphat

 
 

E 1413

Phosphatiertes Distärkephosphat

 
 

E 1414

Acetyliertes Distärkephosphat

 
 

E 1420

Acetylierte Stärke

 
 

E 1422

Acetyliertes Distärkeadipat

 
 

E 1440

Hydroxypropylstärke

 
 

E 1442

Hydroxypropyldistärke-phosphat

 
 

E 1450

Stärkenatriumoctenyl-succinat

 
 

E 1451

Acetylierte oxidierte Stärke

 

Novellierungsanordnung 9, Dem. Anhang römisch drei werden am Ende von Teil A folgende Einträge angefügt:

„Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

1000

500

     

Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

200

200

400

   

Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

20

       

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF,

in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

   

1000 im verzehrfertigen Erzeugnis“

   

Novellierungsanordnung 10, Dem Anhang römisch drei werden am Ende von Teil B folgende Einträge angefügt:

„Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

10

Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

150“

Novellierungsanordnung 11, In Anhang römisch drei erhält im Teil C der Eintrag für den Zusatzstoff E 234 folgende Fassung:

„E 234

Nisin [2]

Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

3 mg/kg

   

Gereifter Käse und Schmelzkäse

12,5 mg/kg

   

Clotted cream

10 mg/kg

   

Mascarpone

10 mg/kg

   

Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

6,25 mg/l“

Novellierungsanordnung 12, In Anhang römisch drei erhält im Teil C der Eintrag für den Zusatzstoff E 242 folgende Fassung:

„E 242

Dimethyldi-carbonat

Nichtalkoholische aromatisierte Getränke

Flüssigteekonzentrat

250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar“

Novellierungsanordnung 13, In Anhang römisch drei wird im Teil D nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 316 folgender Eintrag eingefügt:

„E 392

Extrakt aus Rosmarin

Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

30 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Fischöle und Algenöl

Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Saucen

100 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Feine Backwaren

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF

400 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Trockenkartoffeln

Eierzeugnisse

Kaugummi

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Milchpulver für Verkaufsautomaten

Würzmittel

Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Trockensuppen und -brühen

50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Trockenfleisch

150 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

150 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

   

Getrocknete Wurst

100 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Aromen

1000 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

   

Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)“

Novellierungsanordnung 14, In Anhang römisch vier wird in den Eintrag für die Zusatzstoffe E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451 und E 452 nach der Zeile für „Pflanzeneiweißgetränke“ folgende Zeile eingefügt:

   

„Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler

4 g/kg“

Novellierungsanordnung 15, In Anhang römisch vier wird vor dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 432, E 433, E 434, E 435 und E 436 folgender Eintrag eingefügt:

„E 427

Cassia-Gummi

Speiseeis

Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen

Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts

Schmelzkäse

Saucen und Salatsaucen

Trockensuppen und -brühen

2500 mg/kg

   

Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse

1500 mg/kg“

Novellierungsanordnung 16, In Anhang römisch vier wird im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 unter der Verwendung „Als Überzugmittel nur für“ folgender Eintrag hinzugefügt:

   

„—vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln (nur für E 901)

quantum satis“

Novellierungsanordnung 17, In Anhang römisch vier wird Im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 unter der Verwendung „Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)“ der folgende Eintrag angefügt:

   

„Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken (nur für E 901)

0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken“

Novellierungsanordnung 18, In Anhang römisch vier wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 959 folgender Eintrag angefügt:

„E 961

Neotam

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

2 mg/l als Geschmacksverstärker

   

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

2 mg/l als Geschmacksverstärker

   

„Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Kaugummi mit Zuckerzusatz

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Saucen

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in flüssiger Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in fester Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

   

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nichtkaubarer Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker“

Novellierungsanordnung 19, In Anhang römisch vier wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 folgender Eintrag angefügt:

„E 1203

Polyvinylalkohol

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

18 g/kg“

Novellierungsanordnung 20, In Anhang römisch vier erhält nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 der Eintrag, der sich auf den Lebensmittelzusatzstoff E 1505 bezieht, folgende Fassung:

„E 1505

Triethylcitrat

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

Eiklarpulver

3,5 g/kg

, , , quantum satis“

Novellierungsanordnung 21, In Anhang römisch vier wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1452 folgender Eintrag angefügt:

„E 1521

Polyethylenglykol

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

10 g/kg“

Novellierungsanordnung 22, In Anhang römisch fünf erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „Polyethylenglykol 6000“ folgende Fassung:

„E 1521

Polyethylenglykol

Süßungsmittel“

Novellierungsanordnung 23, In Anhang römisch sechs Teil 3 wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 526 eingefügt:

„E 920

L-Cystein

Kekse für Säuglinge und Kleinkinder

1 g/kg“

Novellierungsanordnung 24, Dem AnhangVII wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- Richtlinie 2010/67/EU vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 277 vom 21. Oktober 2010)“

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