BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. Mai 2011

Teil römisch zwei

156. Verordnung:

Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV

156. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, 37, 39, Absatz eins, 60 und 61 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, sowie auf Grund des Paragraph 39, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  208 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der 5. und 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lauten:

„5. Abschnitt
Kennzeichnung

Paragraph 37,

Signale

Paragraph 37 a,

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

Paragraph 38,

Abnahmeprüfung

Paragraph 39,

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 40,

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 41,

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 41 a,

Wartung von Arbeitsmitteln

Paragraph 42,

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26 a, Absatz 3 und Absatz 4, lauten:

  1. Absatz 3,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
  2. Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (Paragraph 6,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
  2. Absatz 2,Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des Bedienungsraumes (Paragraph 7,) müssen Sicherheitsfarben dem Muster schwarz/gelb gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Zur Kennzeichnung von Einbauten, die sowohl den seitlichen Sicherheitsabstand (Paragraph 6,) als auch den Bedienungsraum (Paragraph 7,) einschränken, müssen Sicherheitsfarben dem Muster gemäß Absatz eins, entsprechen.
  4. Absatz 4,Müssen Signale als Gefahrenstellen gekennzeichnet sein, so darf das Signalbild dadurch nicht verändert werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 4, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 3, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins und Absatz 2, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 41, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, wird durch Absatz eins bis Absatz 3, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift angefügt:

„Wartung von Arbeitsmitteln

Paragraph 41 a,

Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 46, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 50, lautet:

„Ausbildungsteilnahme

Paragraph 50,

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (Paragraph 49, Ziffer 2,) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (Paragraph 49, Ziffer eins,) und über eine praktische Verwendung von mindestens fünfhundert Stunden im Rahmen von Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise verfügen, davon mindestens fünfzig Stunden als Sicherungsposten.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 53, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 37 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 26 a, Absatz 3 und 4, 38 Absatz 5, 39, Absatz 4, 40, Absatz 3, 41, Absatz 4, 41 a, samt Überschrift und 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraphen 7, Absatz 7, sowie 46 Absatz 4, zweiter Satz außer Kraft.“

Bures