BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. Mai 2011

Teil römisch zwei

155. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

155. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 450 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die nachstehenden Bundesländer aufgeteilt:

              Kärnten: …………………………………………….               20

              Niederösterreich: …………………………………...               40

              Oberösterreich: ……………...……………………...               250

              Steiermark: ………………………………………....               30

              Tirol: …………………………………………….….               80

              Vorarlberg: …………………………………………               5

              Wien: ………………………………………….……               25

Paragraph 2,

Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2011, bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Juli 2011 erteilt werden.

  1. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2011 außer Kraft.

Hundstorfer