Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 10. Mai 2011 |
Teil römisch zwei |
154. Verordnung: | Akkreditierung der ÖQA Zertifizierungs-GmbH zur Zertifizierung von Dienstleistungen |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 38, Ziffer eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die ÖQA Zertifizierungs-GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 450111), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation2
1 03 DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT. VERWALTUNG. QUALITÄT. VERKEHR. SOZIOLOGIE
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2010,, außer Kraft.
Mitterlehner
1 ÖVE/ÖNORM EN 45011: "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben (ISO/IEC Guide 65:1996)"
2 ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)