BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 2. Mai 2011

Teil römisch zwei

150. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

150. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 330 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems, auf die Referate zu verteilen. In Verfahren gegen unbekannte Täter hat die Zuteilung der Akten in den Registern BAZ und UT (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu einem bestimmten Referat jedenfalls unter Verwendung eines zufallsabhängigen elektronischen Verteilungssystems zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 5 und 18 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.“

Bandion-Ortner